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Zitierfest

EnWG · Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung

§ 4d EnWG – Widerruf der Zertifizierung nach § 4a, nachträgliche Versehung mit Auflagen

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Die Regulierungsbehörde kann eine Zertifizierung nach § 4a oder § 4b widerrufen oder erweitern oder eine Zertifizierung nachträglich mit Auflagen versehen sowie Auflagen ändern oder ergänzen, soweit auf Grund geänderter tatsächlicher Umstände eine Neubewertung der Zertifizierungsvoraussetzungen erforderlich wird. Die Regulierungsbehörde kann eine Zertifizierung auch nachträglich mit Auflagen versehen sowie Auflagen ändern oder ergänzen. Insbesondere kann sie dem Transportnetzbetreiber Maßnahmen aufgeben, die erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass der Transportnetzbetreiber die Anforderungen der §§ 8 bis 10e erfüllt. § 65 bleibt unberührt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 4d EnWG verweisen

  • § 91 EnWG – Gebührenpflichtige Handlungen; Verordnungsermächtigung