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Zitierfest

EnWG · Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung

§ 65 EnWG – Aufsichtsmaßnahmen

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

(1) Die Regulierungsbehörde kann Unternehmen oder Vereinigungen von Unternehmen verpflichten, ein Verhalten abzustellen, das den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsvorschriften oder den nach § 29 Absatz 1 festgelegten oder genehmigten Bedingungen und Methoden entgegensteht. Sie kann hierzu alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen verhaltensorientierter oder struktureller Art vorschreiben, die gegenüber der festgestellten Zuwiderhandlung verhältnismäßig und für eine wirksame Abstellung der Zuwiderhandlung erforderlich sind. Abhilfemaßnahmen struktureller Art können nur in Ermangelung einer verhaltensorientierten Abhilfemaßnahme von gleicher Wirksamkeit festgelegt werden oder wenn letztere im Vergleich zu Abhilfemaßnahmen struktureller Art mit einer größeren Belastung für die beteiligten Unternehmen verbunden wäre.

(2) Kommt ein Unternehmen oder eine Vereinigung von Unternehmen seinen Verpflichtungen nach diesem Gesetz, nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen in der bis zum 28. Dezember 2023 geltenden Fassung oder nach den nach § 29 Absatz 1 festgelegten oder genehmigten Bedingungen und Methoden nicht nach, so kann die Regulierungsbehörde die Maßnahmen zur Einhaltung der Verpflichtungen anordnen.

(2a) Hat ein Betreiber von Transportnetzen aus anderen als zwingenden, von ihm nicht zu beeinflussenden Gründen eine Investition, die nach dem Netzentwicklungsplan nach § 12c Absatz 4 Satz 1 oder § 15d Absatz 3 in den folgenden drei Jahren nach Eintritt der Verbindlichkeit nach § 12c Absatz 4 Satz 1 oder § 15d Absatz 3 durchgeführt werden musste, nicht durchgeführt, fordert die Regulierungsbehörde ihn mit Fristsetzung zur Durchführung der betreffenden Investition auf, sofern die Investition unter Zugrundelegung des jüngsten Netzentwicklungsplans noch relevant ist. Um die Durchführung einer solchen Investition sicherzustellen, kann die Regulierungsbehörde nach Ablauf der Frist nach Satz 1 ein Ausschreibungsverfahren zur Durchführung der betreffenden Investition durchführen oder den Transportnetzbetreiber verpflichten, eine Kapitalerhöhung im Hinblick auf die Finanzierung der notwendigen Investitionen durchzuführen und dadurch unabhängigen Investoren eine Kapitalbeteiligung zu ermöglichen. Die Regulierungsbehörde kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 zum Ausschreibungsverfahren nähere Bestimmungen treffen.

(3) Soweit ein berechtigtes Interesse besteht, kann die Regulierungsbehörde auch eine Zuwiderhandlung feststellen, nachdem diese beendet ist.

(4) § 30 Abs. 2 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 68, 69 und 71 sind entsprechend anzuwenden auf die Überwachung von Bestimmungen dieses Gesetzes und von auf Grund dieser Bestimmungen ergangenen Rechtsvorschriften durch die nach Landesrecht zuständige Behörde, soweit diese für die Überwachung der Einhaltung dieser Vorschriften zuständig ist und dieses Gesetz im Einzelfall nicht speziellere Vorschriften über Aufsichtsmaßnahmen enthält.

(6) Die Bundesnetzagentur kann gegenüber Personen, die gegen Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in der Fassung vom 13. Juni 2024 verstoßen, sämtliche Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 ergreifen, soweit sie zur Durchsetzung der Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in der Fassung vom 13. Juni 2024 erforderlich sind.

Verweise

Vorschriften, die auf § 65 EnWG verweisen

  • § 4d EnWG – Widerruf der Zertifizierung nach § 4a, nachträgliche Versehung mit Auflagen
  • § 10a EnWG – Vermögenswerte, Anlagen, Personalausstattung, Unternehmensidentität des Unabhängigen Transportnetzbetreibers
  • § 12 EnWG – Aufgaben der Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen, Verordnungsermächtigung
  • § 17d EnWG – Umsetzung der Netzentwicklungspläne und des Flächenentwicklungsplans
  • § 28q EnWG – Wasserstoff-Kernnetz
  • § 58 EnWG – Zusammenarbeit mit den Kartellbehörden
  • § 74 EnWG – Veröffentlichung von Verfahrenseinleitungen und Entscheidungen
  • § 75 EnWG – Zulässigkeit, Zuständigkeit
  • § 91 EnWG – Gebührenpflichtige Handlungen; Verordnungsermächtigung
  • § 95 EnWG – Bußgeldvorschriften
  • § 111c EnWG – Zusammentreffen von Schlichtungsverfahren und Missbrauchs- oder Aufsichtsverfahren

Rechtsprechung zu § 65 EnWG

21 Entscheidungen zitieren § 65 EnWG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 03.06.2014 – EnVR 10/13 · Kartellsenat

    Leitsatz: Stromnetz Homberg 1a. Nach § 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG aF ist der bisher Nutzungsberechtigte verpflichtet, seine für den Betrieb der Netze der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet notwendigen Verteilungsanlagen dem neuen Energieversorgungsunternehmen gegen Zahlung einer wirtschaftlich angemessenen Vergütung zu übereignen. 1b. Der Übereignungsanspruch nach § 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG aF umfasst …
  • BGH, Beschl. v. 19.12.2023 – EnVZ 41/21 · Kartellsenat

    Energiewirtschaftsrecht: Pflicht zum aufsichtsbehördlichen Einschreiten der Regulierungsbehörde hinsichtlich der Aufsichtsmaßnahmen

  • BGH, Beschl. v. 27.10.2020 – EnVR 104/19 · Kartellsenat

    Leitsatz: Unberechtigt genutzte Lieferstellen 1. Stromentnahmen an der Lieferstelle eines Haushaltsanschlusses, die ohne vertragliche oder gesetzliche Grundlage erfolgen, sind dem Bilanzkreis desjenigen Elektrizitätsversorgungsunternehmens zuzuordnen, welches die Kosten für die entnommene Energie trägt und dem spiegelbildlich gegen den Nutzer der Lieferstelle ein Schadensersatz- oder Bereicherungsanspruch …
  • BGH, Beschl. v. 23.09.2025 – EnVR 72/23 · Kartellsenat

    Leitsatz: Besonderes Missbrauchsverfahren 1. Ein in der Vergangenheit liegendes, mittlerweile beendetes Verhalten eines Netzbetreibers kann eine für die Einleitung eines besonderen Missbrauchsverfahrens ausreichende gegenwärtige Interessenberührung begründen (Fortführung von BGH, Beschluss vom 17. Juli 2018 - EnVR 12/17, RdE 2018, 531 Rn. 17). 2. Das Beschwerdegericht muss grundsätzlich auch dann, wenn die …
  • BGH, Beschl. v. 10.09.2024 – EnVR 75/23 · Kartellsenat

    Leitsatz: Rückerstattungsanordnung Die Bundesnetzagentur darf einen Energielieferanten verpflichten, eine wegen Verstoßes gegen § 41 Abs. 5 Satz 2 EnWG unwirksame Preiserhöhung rückabzuwickeln.
  • BGH, Beschl. v. 12.09.2023 – EnVZ 56/21 · Kartellsenat

    "Sekundäre Darlegungslast" der Bundesnetzagentur bei der Anwendung des § 4 Abs. 2 StromNVZ

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