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Zitierfest

EnWG · Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung

§ 30 EnWG – Missbräuchliches Verhalten eines Netzbetreibers

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

(1) Betreibern von Energieversorgungsnetzen ist ein Missbrauch ihrer Marktstellung verboten. Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein Betreiber von Energieversorgungsnetzen

  • 1. Bestimmungen der Abschnitte 2 und 3 oder der auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Rechtsverordnungen oder die nach § 29 Absatz 1 festgelegten oder genehmigten Bedingungen und Methoden nicht einhält,
  • 2. andere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder deren Wettbewerbsmöglichkeiten ohne sachlich gerechtfertigten Grund erheblich beeinträchtigt,
  • 3. andere Unternehmen gegenüber gleichartigen Unternehmen ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandelt,
  • 4. sich selbst oder mit ihm nach § 3 Nummer 109 verbundenen Unternehmen den Zugang zu seinen intern genutzten oder am Markt angebotenen Waren und Leistungen zu günstigeren Bedingungen oder Entgelten ermöglicht, als er sie anderen Unternehmen bei der Nutzung der Waren und Leistungen oder mit diesen in Zusammenhang stehenden Waren oder gewerbliche Leistungen einräumt, sofern der Betreiber des Energieversorgungsnetzes nicht nachweist, dass die Einräumung ungünstigerer Bedingungen sachlich gerechtfertigt ist,
  • 5. ohne sachlich gerechtfertigten Grund Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen für den Netzzugang fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten und die Ergebnisse von Vergleichsverfahren nach § 21 zu berücksichtigen; Entgelte, die die Obergrenzen einer dem betroffenen Unternehmen erteilten Genehmigung nach § 23a nicht überschreiten, und im Falle der Durchführung einer Anreizregulierung nach § 21a Entgelte, die für das betroffene Unternehmen für eine Regulierungsperiode vorgegebene Obergrenzen nicht überschreiten, gelten als sachlich gerechtfertigt oder
  • 6. ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als er sie selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist.

Satz 2 Nummer 5 ist auch anzuwenden auf die Netze, in denen nach einer Rechtsverordnung nach § 24 Satz 2 Nummer 5 in der bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023 geltenden Fassung oder durch eine Festlegung nach § 21 Absatz 3 Satz 4 Nummer 3 vom Grundsatz der Kostenorientierung abgewichen wird. Besondere Rechtsvorschriften über den Missbrauch der Marktstellung in solchen Netzen bleiben unberührt.

(2) Die Regulierungsbehörde kann einen Betreiber von Energieversorgungsnetzen, der seine Stellung missbräuchlich ausnutzt, verpflichten, eine Zuwiderhandlung gegen Absatz 1 abzustellen. Sie kann den Unternehmen alle Maßnahmen aufgeben, die erforderlich sind, um die Zuwiderhandlung wirksam abzustellen. Sie kann insbesondere

  • 1. Änderungen verlangen, soweit die gebildeten Entgelte oder deren Anwendung sowie die Anwendung der Bedingungen für den Anschluss an das Netz und die Gewährung des Netzzugangs von der genehmigten oder festgelegten Methode, den genehmigten oder festgelegten Bedingungen oder den hierfür bestehenden gesetzlichen Vorgaben abweichen, oder
  • 2. in Fällen rechtswidrig verweigerten Netzanschlusses oder Netzzugangs den Netzanschluss oder Netzzugang anordnen.

(3) Soweit ein berechtigtes Interesse besteht, kann die Regulierungsbehörde auch eine Zuwiderhandlung feststellen, nachdem diese beendet ist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 30 EnWG verweisen

  • § 23a EnWG – Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang
  • § 54 EnWG – Allgemeine Zuständigkeit
  • § 65 EnWG – Aufsichtsmaßnahmen
  • § 75 EnWG – Zulässigkeit, Zuständigkeit
  • § 83 EnWG – Beschwerdeentscheidung
  • § 91 EnWG – Gebührenpflichtige Handlungen; Verordnungsermächtigung
  • § 95 EnWG – Bußgeldvorschriften
  • § 111c EnWG – Zusammentreffen von Schlichtungsverfahren und Missbrauchs- oder Aufsichtsverfahren

Rechtsprechung zu § 30 EnWG

28 Entscheidungen zitieren § 30 EnWG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 19.12.2023 – EnVZ 41/21 · Kartellsenat

    Energiewirtschaftsrecht: Pflicht zum aufsichtsbehördlichen Einschreiten der Regulierungsbehörde hinsichtlich der Aufsichtsmaßnahmen

  • BGH, Beschl. v. 23.11.2021 – EnVR 91/20 · Kartellsenat

    Leitsatz: Netzreservekapazität II 1. Die Stromnetzentgeltverordnung verpflichtet Netzbetreiber nicht, die Bestellung von Netzreservekapazität zu reduzierten Entgelten zu ermöglichen. 2. Soweit sich aus § 21 EnWG, den diese Norm konkretisierenden energiewirtschaftsrechtlichen Bestimmungen und den Festlegungen der Regulierungsbehörde nichts anderes ergibt, besteht grundsätzlich ein Tarifgestaltungsspielraum …
  • BGH, Beschl. v. 23.09.2025 – EnVR 72/23 · Kartellsenat

    Leitsatz: Besonderes Missbrauchsverfahren 1. Ein in der Vergangenheit liegendes, mittlerweile beendetes Verhalten eines Netzbetreibers kann eine für die Einleitung eines besonderen Missbrauchsverfahrens ausreichende gegenwärtige Interessenberührung begründen (Fortführung von BGH, Beschluss vom 17. Juli 2018 - EnVR 12/17, RdE 2018, 531 Rn. 17). 2. Das Beschwerdegericht muss grundsätzlich auch dann, wenn die …
  • BGH, Beschl. v. 20.12.2023 – EnVZ 57/20 · Kartellsenat

    Statthaftigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde bei Beschränkung der Beschwerde auf Kostenentscheidung

  • BGH, Beschl. v. 19.12.2023 – EnVZ 92/20 · Kartellsenat

    Nichtzulassungsbeschwerde im Energiewirtschaftsrecht; Darlegungsanforderungen bei Nichtzulassungsbeschwerde

  • BGH, Beschl. v. 17.07.2018 – EnVR 12/17 · Kartellsenat

    (Bemessungsspielraum bei Berechnungen zur Höhe des individuellen Netzentgelts)

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