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Zitierfest

EnWG · Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung

§ 24 EnWG – Bundeseinheitliche Übertragungsnetzentgelte

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

(1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung haben bundeseinheitliche Netzentgelte zu bilden sowie das gemeinsame bundeseinheitliche Preisblatt und die diesem Preisblatt zugrunde liegende gemeinsame Jahreshöchstlast auf ihrer gemeinsamen Internetseite nach § 77 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu veröffentlichen. Nicht vereinheitlicht werden die Entgelte für den Messstellenbetrieb und, soweit vorhanden, für von einem Netznutzer genutzte Betriebsmittel in einer Netz- oder Umspannebene oberhalb der Umspannung von Mittel- zu Niederspannung, die sämtlich von einem Netznutzer ausschließlich selbst genutzt werden. Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung haben jeweils ein bundeseinheitliches Netzentgelt für die Netzebene Höchstspannungsnetz und die Umspannebene von Höchst- zu Hochspannung zu bestimmen.

(2) Grundlage der Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte sind jeweils die unter Beachtung der Entscheidungen der Regulierungsbehörde nach § 21a durch die Regulierungsbehörde für eine Regulierungsperiode vorgegebenen kalenderjährlichen Erlösobergrenzen oder, sofern abweichend, die zur Entgeltbildung vom Netzbetreiber herangezogene angepasste kalenderjährliche Erlösobergrenze, die kostenorientiert für jeden Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung getrennt ermittelt wird. Von diesen Erlösobergrenzen werden die Anteile in Abzug gebracht, die für die Entgelte für den Messstellenbetrieb und, soweit vorhanden, für Betriebsmittel in einer Netz- oder Umspannebene oberhalb der Umspannung von Mittel- zu Niederspannung, die sämtlich von einem Netznutzer ausschließlich selbst genutzt werden, anfallen.

(3) Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung bilden für die Zwecke der Ermittlung der bundeseinheitlichen Netzentgelte jeweils einen gemeinsamen Kostenträger nach den Vorgaben einer Festlegung nach § 21 Absatz 3 Satz 4 Nummer 3 Buchstabe b für die Höchstspannungsebene und für die Umspannebenen von Höchst- zu Hochspannung. Ausgangspunkt der Zuordnung auf diese gemeinsamen bundeseinheitlichen Kostenträger ist die Kostenstellenrechnung jedes Betreibers von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung. Bei der Zuordnung bleiben die Anteile nach Absatz 2 Satz 2 unberücksichtigt.

(4) Auf Grundlage der Kosten, die auf dem gemeinsamen Kostenträger nach Absatz 3 addiert worden sind, und einer nach § 21 festzulegenden bundeseinheitlichen Gleichzeitigkeitsfunktion werden die bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte für die betroffene Netz- und Umspannebene ermittelt.

(5) Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung haben Mehr- oder Mindereinnahmen, die sich auf Grund des bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelts gegenüber ihren der Vereinheitlichung zugrunde liegenden Erlösobergrenzen nach Absatz 2 ergeben, untereinander auszugleichen. Der Ausgleich erfolgt auf Grundlage der prognostizierten Erlöse, die sich aus den für das Folgejahr ermittelten bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelten ergeben. Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung, die Mehreinnahmen erzielen, haben diese Mehreinnahmen durch Zahlungen in zwölf gleichen Raten bis spätestens zum 15. des jeweiligen Folgemonats anteilig an die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung, die Mindereinnahmen erzielen, auszugleichen.

(6) Durch die Ausgleichszahlungen nach Absatz 5 Satz 3 erlöschen jeweils insoweit die Ansprüche nach Absatz 5 Satz 1. Ein Abgleich auf Grundlage der tatsächlich erzielbaren Erlöse erfolgt nicht. Abweichungen zwischen den auf der Grundlage des § 21a getroffenen Entscheidungen der Regulierungsbehörde über zulässige Erlöse und den erzielbaren Erlösen werden unter Einbeziehung der erhaltenen oder geleisteten Ausgleichszahlungen unternehmensindividuell über das jeweilige Regulierungskonto des Betreibers von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung ausgeglichen, bei dem sich eine Abweichung ergibt.

(7) Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung haben zur Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte rechtzeitig für das jeweilige Folgejahr alle hierfür notwendigen Daten in anonymisierter Form untereinander elektronisch auszutauschen. Die Daten müssen einheitlich ermittelt werden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 24 EnWG verweisen

  • § 13c EnWG – Vergütung bei geplanten Stilllegungen von Anlagen
  • § 13f EnWG – Systemrelevante Gaskraftwerke
  • § 20 EnWG – Zugang zu den Energieversorgungsnetzen; Festlegungskompetenz
  • § 21 EnWG – Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang; Festlegungskompetenz
  • § 23a EnWG – Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang
  • § 24b EnWG – Zuschuss zur anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten; Zahlungsmodalitäten
  • § 26 EnWG – Zugang zu LNG-Anlagen, vorgelagerten Rohrleitungsnetzen und Gasspeicheranlagen im Bereich der leitungsgebundenen Versorgung mit Erdgas
  • § 28a EnWG – Neue Infrastrukturen
  • § 28b EnWG – Bestandsleitungen zwischen Deutschland und einem Drittstaat
  • § 30 EnWG – Missbräuchliches Verhalten eines Netzbetreibers
  • § 54 EnWG – Allgemeine Zuständigkeit
  • § 58 EnWG – Zusammenarbeit mit den Kartellbehörden
  • § 59 EnWG – Organisation
  • § 91 EnWG – Gebührenpflichtige Handlungen; Verordnungsermächtigung
  • § 118 EnWG – Übergangsregelungen
  • § 120 EnWG – Schrittweiser Abbau der Entgelte für dezentrale Einspeisung; Übergangsregelung

Rechtsprechung zu § 24 EnWG

39 Entscheidungen zitieren § 24 EnWG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 08.10.2019 – EnVR 58/18 · Kartellsenat

    Leitsatz: Normativer Regulierungsrahmen Von einer Anwendung der Regelungen in § 6a, § 7 Abs. 1 Satz 3 und 5 und Abs. 7 StromNEV sowie § 24 Abs. 2 Satz 2 ARegV dürfte auch dann nicht abgesehen werden, wenn sie gegen Vorgaben der Richtlinie 2009/72/EG verstießen.
  • BGH, Beschl. v. 12.04.2016 – EnVR 25/13 · Kartellsenat

    Leitsatz: Netzentgeltbefreiung II 1. § 19 Abs. 2 Satz 6 und 7 StromNEV in der Fassung von Art. 7 des am 4. August 2011 in Kraft getretenen Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 26. Juli 2011 (BGBl. I S. 1554, 1594) sind nichtig (Ergänzung zu BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2015, EnVR 32/13, RdE 2016, 65 - Netzentgeltbefreiung I). 2. § 19 Abs. 2 Satz 12 bis 15 StromNEV in der …
  • BGH, Beschl. v. 06.10.2015 – EnVR 32/13 · Kartellsenat

    Leitsatz: Netzentgeltbefreiung § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV in der Fassung von Art. 7 des am 4. August 2011 in Kraft getretenen Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 26. Juli 2011 (BGBl. I S. 1554, 1594) ist nichtig.
  • BGH, Beschl. v. 07.12.2021 – EnVR 51/20 · Kartellsenat

    Unabhängigkeit der Bundesnetzagentur: Auslegung der Vorschriften der Anreizregulierungsverordnung; Umfang der gerichtlichen Überprüfung

  • BGH, Beschl. v. 03.03.2020 – EnVR 56/18 · Kartellsenat

    Energiewirtschaftsrechtliches Verwaltungsverfahren: Festlegung des Eigenkapitalzinssatzes zur Bestimmung der Erlösobergrenze für die Betreiber von Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzen für die dritte Regulierungsperiode; Statthaftigkeit der Anschlussrechtsbeschwerde

  • BGH, Beschl. v. 25.04.2017 – EnVR 17/16 · Kartellsenat

    Leitsatz: Stadtwerke Werl GmbH 1. § 6a Abs. 1 GasNEV steht in Einklang mit den Vorgaben des Energiewirtschaftsgesetzes. 2. Grundstücke sind gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 GasNEV stets zu historischen Anschaffungskosten anzusetzen. 3. Die Regelung in § 7 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 7 GasNEV steht in Einklang mit den Vorgaben des Energiewirtschaftsgesetzes. 4. Der gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2 ARegV für das vereinfachte …

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