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Zitierfest

EnWG · Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung

§ 28a EnWG – Neue Infrastrukturen

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

(1) Verbindungsleitungen zwischen Deutschland und anderen Staaten oder LNG- und Gasspeicheranlagen können von der Anwendung der §§ 8 bis 10e sowie §§ 20 bis 28 befristet ausgenommen werden, wenn

  • 1. durch die Investition der Wettbewerb bei der Gasversorgung und die Versorgungssicherheit verbessert werden,
  • 2. es sich um größere neue Infrastrukturanlagen im Sinne des Artikel 36 Absatz 1 der Richtlinie 2009/73/EG handelt, bei denen insbesondere das mit der Investition verbundene Risiko so hoch ist, dass die Investition ohne eine Ausnahmegenehmigung nicht getätigt würde,
  • 3. die Infrastruktur Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person ist, die entsprechend der §§ 8 bis 10e von den Netzbetreibern getrennt ist, in deren Netzen die Infrastruktur geschaffen wird,
  • 4. von den Nutzern dieser Infrastruktur Entgelte erhoben werden und
  • 5. die Ausnahme sich nicht nachteilig auf den Wettbewerb auf den jeweiligen Märkten, die wahrscheinlich von der Investition betroffen sein werden, auf das effiziente Funktionieren des Erdgasbinnenmarktes, auf das effiziente Funktionieren der betroffenen regulierten Netze oder auf die Erdgasversorgungssicherheit der Europäischen Union auswirkt.

(2) Absatz 1 gilt auch für Kapazitätsaufstockungen bei vorhandenen Infrastrukturen, die insbesondere hinsichtlich ihres Investitionsvolumens und des zusätzlichen Kapazitätsvolumens bei objektiver Betrachtung wesentlich sind, und für Änderungen dieser Infrastrukturen, die die Erschließung neuer Gasversorgungsquellen ermöglichen.

(3) Auf Antrag des betroffenen Gasversorgungsunternehmens entscheidet die Regulierungsbehörde, ob die vom Antragsteller nachzuweisenden Voraussetzungen nach Absatz 1 oder 2 vorliegen. Die Prüfung und das Verfahren richten sich nach Artikel 36 Absatz 3 bis 9 der Richtlinie 2009/73/EG. Die Regulierungsbehörde hat eine Entscheidung über einen Antrag nach Satz 1 nach Maßgabe einer endgültigen Entscheidung der Kommission nach Artikel 36 Absatz 9 der Richtlinie 2009/73/EG zu ändern oder aufzuheben; die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.

(4) Die Entscheidungen werden von der Regulierungsbehörde auf ihrer Internetseite veröffentlicht.

Verweise

Vorschriften, die auf § 28a EnWG verweisen

  • § 58 EnWG – Zusammenarbeit mit den Kartellbehörden
  • § 91 EnWG – Gebührenpflichtige Handlungen; Verordnungsermächtigung
  • § 118 EnWG – Übergangsregelungen

Rechtsprechung zu § 28a EnWG

7 Entscheidungen zitieren § 28a EnWG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 05.04.2022 – EnVR 36/21 · Kartellsenat

    Leitsatz: OPAL-Gasfernleitung Die Bundesnetzagentur darf über die Freistellung einer Verbindungsleitung von der Regulierung (hier: OPAL-Gasfernleitung) nicht durch Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vergleichsvertrags gemäß § 55 VwVfG entscheiden. Die Rechtsvorschriften der § 29 Abs. 1, § 28a EnWG i.V.m. Art. 36 Abs. 6 bis 9 GasRL, §§ 54, 59 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 EnWG stehen dem Abschluss eines …
  • BGH, Urt. v. 17.09.2024 – EnZR 57/23 · Kartellsenat

    Leitsatz: Lieferantenausfall bei Mittelspannungskunden 1. Zur Wahrung des diskriminierungsfreien Zugangs zu Stromnetzen darf der Netzbetreiber Marktlokationen von Letztverbrauchern nicht ohne sachlichen Grund dem Bilanzkreis eines bestimmten Lieferanten zuordnen. 2. § 38 Abs. 1 Satz 1 EnWG, der für den Bereich der Niederspannung eine Ersatzversorgung anordnet, findet keine entsprechende Anwendung auf Fälle …
  • EuGH, Urt. v. 22.05.2008 – C-439/06 · Dritte Kammer

    citiworks AG. Ersuchen um Vorabentscheidung: Oberlandesgericht Dresden - Deutschland. Elektrizitätsbinnenmarkt - Richtlinie 2003/54/EG - Art. 20 Abs. 1 - Freier Zugang Dritter zu den Netzen für die Übertragung und die Verteilung von Elektrizität.

  • BGH, Beschl. v. 23.11.2021 – EnVR 91/20 · Kartellsenat

    Leitsatz: Netzreservekapazität II 1. Die Stromnetzentgeltverordnung verpflichtet Netzbetreiber nicht, die Bestellung von Netzreservekapazität zu reduzierten Entgelten zu ermöglichen. 2. Soweit sich aus § 21 EnWG, den diese Norm konkretisierenden energiewirtschaftsrechtlichen Bestimmungen und den Festlegungen der Regulierungsbehörde nichts anderes ergibt, besteht grundsätzlich ein Tarifgestaltungsspielraum …
  • EuGH, Urt. v. 15.07.2021 – C-848/19 P · Große Kammer

    Bundesrepublik Deutschland gegen Republik Polen. Rechtsmittel – Art. 194 Abs. 1 AEUV – Grundsatz der Energiesolidarität – Richtlinie 2009/73/EG – Erdgasbinnenmarkt – Art. 36 Abs. 1 – Beschluss der Europäischen Kommission zur Überprüfung der Ausnahme der Ostseepipeline-Anbindungsleitung von den …

  • EuG, Urt. v. 10.09.2019 – T-883/16 · Erste erweiterte Kammer

    Republik Polen gegen Europäische Kommission. Erdgasbinnenmarkt – Richtlinie 2009/73/EG – Beschluss der Kommission über die Genehmigung der Änderung der Bedingungen für die Befreiung der OPAL-Gasfernleitung von den Unionsregeln über den Netzzugang Dritter und die Entgeltregulierung – Art. 36 Abs. 1 …

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