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Zitierfest

EnWG · Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung

§ 66 EnWG – Einleitung des Verfahrens, Beteiligte

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

(1) Die Regulierungsbehörde leitet ein Verfahren von Amts wegen oder auf Antrag ein.

(2) An dem Verfahren vor der Regulierungsbehörde sind beteiligt,

  • 1. wer die Einleitung eines Verfahrens beantragt hat,
  • 2. natürliche und juristische Personen, gegen die sich das Verfahren richtet,
  • 3. Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung erheblich berührt werden und die die Regulierungsbehörde auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat, wobei Interessen der Verbraucherzentralen und anderer Verbraucherverbände, die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, auch dann erheblich berührt werden, wenn sich die Entscheidung auf eine Vielzahl von Verbrauchern auswirkt und dadurch die Interessen der Verbraucher insgesamt erheblich berührt werden.

(3) An Verfahren vor den nach Landesrecht zuständigen Behörden ist auch die Regulierungsbehörde beteiligt.

Rechtsprechung zu § 66 EnWG

12 Entscheidungen zitieren § 66 EnWG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 05.10.2010 – EnVR 51/09 · Kartellsenat

    Energiewirtschaft: Beschwerdebefugnis eines Gasversorgungsunternehmens im Gerichtsverfahren zur Überprüfung der Festlegung neuer Rahmenbedingungen für Ausgleichsleistungen im Gassektor – GABi Gas

  • BGH, Beschl. v. 05.10.2010 – EnVR 52/09 · Kartellsenat

    Leitsatz: GABi Gas Ein Gasversorgungsunternehmen, das in dem vor der Bundesnetzagentur geführten Verfahren zur Festlegung neuer Rahmenbedingungen für Ausgleichsleistungen im Gassektor keinen Beiladungsantrag gestellt hat, ist im gerichtlichen Verfahren nicht beschwerdebefugt .
  • BGH, Beschl. v. 17.07.2018 – EnVR 12/17 · Kartellsenat

    (Bemessungsspielraum bei Berechnungen zur Höhe des individuellen Netzentgelts)

  • BGH, Beschl. v. 03.06.2014 – EnVR 10/13 · Kartellsenat

    Leitsatz: Stromnetz Homberg 1a. Nach § 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG aF ist der bisher Nutzungsberechtigte verpflichtet, seine für den Betrieb der Netze der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet notwendigen Verteilungsanlagen dem neuen Energieversorgungsunternehmen gegen Zahlung einer wirtschaftlich angemessenen Vergütung zu übereignen. 1b. Der Übereignungsanspruch nach § 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG aF umfasst …
  • BGH, Beschl. v. 11.11.2008 – EnVR 1/08 · Kartellsenat

    Leitsatz: citiworks EnWG § 86 Abs. 1, § 75 Abs. 2 a) Eine Zwischenentscheidung eines Oberlandesgerichts über die Zulässigkeit der Beschwerde in einem Verfahren nach dem Energiewirtschaftsgesetz ist ein "in der Hauptsache" erlassener Beschluss, gegen den gemäß § 86 Abs. 1 EnWG die Rechtsbeschwerde stattfindet. b) Beschwerdebefugt i.S. des § 75 Abs. 2 EnWG kann auch derjenige sein, der einen Beiladungsantrag …
  • BGH, Beschl. v. 11.12.2018 – EnVR 1/18 · Kartellsenat

    Leitsatz: Veröffentlichung von Daten § 21a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EnWG ermächtigt nur zur Veröffentlichung von solchen unternehmensbezogenen Daten eines Netzbetreibers, die keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 71 EnWG i.V.m. § 30 VwVfG sind. Aufgrund dessen ist die Veröffentlichung der in § 31 Abs. 1 Nr. 3, 6 bis 11 und - insoweit nur in Bezug auf die Aufwands- und Vergleichsparameter - Nr. …

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