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Zitierfest

EnWG · Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung

§ 74 EnWG – Veröffentlichung von Verfahrenseinleitungen und Entscheidungen

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Die Einleitung von Verfahren nach § 29 Absatz 1 und 2 sowie Entscheidungen der Regulierungsbehörde auf der Grundlage des Teils 3 sind auf der Internetseite der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen. Entscheidungen der Bundesnetzagentur auf der Grundlage des Teils 3 und des § 65 sind einschließlich der Begründungen auf der Internetseite der Bundesnetzagentur zu veröffentlichen. Im Übrigen können Verfahrenseinleitungen und Entscheidungen sowie deren Begründung von der Regulierungsbehörde veröffentlicht werden. Die Veröffentlichungen nach den Sätzen 1 bis 3 schließen auch die Veröffentlichung der Firmen betroffener Unternehmen mit ein. Satz 2 ist nicht anzuwenden auf Verfahren nach § 65 auf Grund einer Verordnung nach § 111f.

Verweise

Vorschriften, die auf § 74 EnWG verweisen

  • § 69 EnWG – Auskunftsverlangen, Betretungsrecht
  • § 91 EnWG – Gebührenpflichtige Handlungen; Verordnungsermächtigung