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Zitierfest

EnWG · Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung

§ 73 EnWG – Verfahrensabschluss, Begründung der Entscheidung, Zustellung

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

(1) Entscheidungen der Regulierungsbehörde sind zu begründen und mit einer Belehrung über das zulässige Rechtsmittel den Beteiligten nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes zuzustellen. § 5 Abs. 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes und § 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden auf Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen. Entscheidungen, die gegenüber einem Unternehmen mit Sitz im Ausland ergehen, stellt die Regulierungsbehörde der Person zu, die das Unternehmen der Regulierungsbehörde als im Inland zustellungsbevollmächtigt benannt hat. Hat das Unternehmen keine zustellungsbevollmächtigte Person im Inland benannt, so stellt die Regulierungsbehörde die Entscheidungen durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger zu.

(1a) Werden Entscheidungen der Regulierungsbehörde durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 oder durch Änderungsbeschluss nach § 29 Absatz 2 gegenüber allen oder einer Gruppe von Netzbetreibern oder von sonstigen Verpflichteten einer Vorschrift getroffen, kann die Zustellung nach Absatz 1 Satz 1 durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil der Festlegung oder des Änderungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Veröffentlichung der vollständigen Entscheidung auf der Internetseite der Regulierungsbehörde im Amtsblatt der Regulierungsbehörde bekannt gemacht werden. Die Festlegung oder der Änderungsbeschluss gilt mit dem Tag als zugestellt, an dem seit dem Tag der Bekanntmachung im Amtsblatt der Regulierungsbehörde zwei Wochen verstrichen sind; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. § 41 Absatz 4 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. Für Entscheidungen der Regulierungsbehörde in Auskunftsverlangen gegenüber einer Gruppe von Unternehmen gelten die Sätze 1 bis 5 entsprechend, soweit den Entscheidungen ein einheitlicher Auskunftszweck zugrunde liegt.

(1b) Die Bundesnetzagentur hat eine Festlegung nach § 29 Absatz 1 und 2 umfassend zu begründen, so dass die sie tragenden Teile der Begründung von einem sachkundigen Dritten ohne weitere Informationen und ohne sachverständige Hilfe aus sich heraus nachvollzogen werden können. Liegen der Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 29 Absatz 1 und 2 ökonomische Analysen zugrunde, müssen diese dem Stand der Wissenschaft entsprechen.

(2) Soweit ein Verfahren nicht mit einer Entscheidung abgeschlossen wird, die den Beteiligten nach Absatz 1 zugestellt wird, ist seine Beendigung den Beteiligten mitzuteilen.

(3) Die Regulierungsbehörde kann die Kosten einer Beweiserhebung den Beteiligten nach billigem Ermessen auferlegen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 73 EnWG verweisen

  • § 31 EnWG – Besondere Missbrauchsverfahren der Regulierungsbehörde
  • § 51 EnWG – Monitoring der Versorgungssicherheit
  • § 69 EnWG – Auskunftsverlangen, Betretungsrecht
  • § 91 EnWG – Gebührenpflichtige Handlungen; Verordnungsermächtigung

Rechtsprechung zu § 73 EnWG

25 Entscheidungen zitieren § 73 EnWG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 21.01.2014 – EnVR 22/13 · Kartellsenat

    Leitsatz: Öffentliche Bekanntmachung Zu den Anforderungen an eine die Zustellung ersetzende öffentliche Bekanntmachung nach § 73 Abs. 1a EnWG.
  • BGH, Beschl. v. 17.12.2024 – EnVR 94/23 · Kartellsenat

    Leitsatz: Eigenkapitalzinssatz V 1. Die Bundesnetzagentur hat den Eigenkapitalzinssatz zur Bestimmung der Erlösobergrenze für die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen für die vierte Regulierungsperiode rechtsfehlerfrei festgelegt (Bestätigung von BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2019 - EnVR 52/18, RdE 2019, 456 - Eigenkapitalzinssatz II; vom 3. März 2020 - EnVR 26/18, RdE 2020, 319 - …
  • BGH, Beschl. v. 26.09.2023 – EnVR 43/22 · Kartellsenat

    Leitsatz: Effizienzvergleich II 1. Das für den Effizienzvergleich in der dritten Regulierungsperiode Gas herangezogene Modell steht - auch unter Berücksichtigung des weiten Regulierungsermessens der Bundesnetzagentur - mit den Vorgaben des § 21a Abs. 5 Satz 1 EnWG insoweit nicht in Einklang, als es den objektiven strukturellen Unterschieden der von den Netzbetreibern zu erfüllenden Versorgungsaufgaben …
  • BGH, Beschl. v. 21.01.2014 – EnVR 24/13 · Kartellsenat

    Entscheidung der Bundesnetzagentur: Festlegung der in Anwendung zu bringenden Preisindizes bei Gas- und Stromversorgungsunternehmen; Beginn der Beschwerdefrist bei öffentlicher Bekanntmachung

  • BGH, Beschl. v. 30.01.2024 – EnVR 32/22 · Kartellsenat

    Leitsatz: Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor IV 1. Bei der Bestimmung des Produktivitätsfaktors entfalten § 12 ARegV und die Anlage 3 zu § 12 ARegV keine Geltung. Die vom Senat bei der Ermittlung der individuellen Effizienzwerte nach § 12 ARegV für erforderlich gehaltene Anpassung der Werte der stochastischen Effizienzgrenzenanalyse (SFA) dahin, dass alle als effizient ermittelten Netzbetreiber …
  • BGH, Beschl. v. 21.01.2014 – EnVR 12/12 · Kartellsenat

    Leitsatz: Stadtwerke Konstanz GmbH 1. Der mit der Durchführung des Effizienzvergleichs nach §§ 12 ff. ARegV betrauten Regulierungsbehörde steht bei der Auswahl der einzelnen Parameter und Methoden ein Spielraum zu, der in einzelnen Aspekten einem Beurteilungsspielraum, in anderen Aspekten einem Regulierungsermessen gleichkommt. 2. Der Effizienzvergleich für die Betreiber von Gasverteilernetzen für die …

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