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Zitierfest

EnWG · Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung

§ 72 EnWG – Vorläufige Anordnungen

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Die Regulierungsbehörde kann bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Anordnungen treffen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 72 EnWG verweisen