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Zitierfest

EnWG · Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung

§ 6a EnWG – Verwendung von Informationen

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

(1) Unbeschadet gesetzlicher Verpflichtungen zur Offenbarung von Informationen haben vertikal integrierte Unternehmen, Transportnetzeigentümer, Netzbetreiber, Gasspeicheranlagenbetreiber sowie Betreiber von LNG-Anlagen sicherzustellen, dass die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen, von denen sie in Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit als Transportnetzeigentümer, Netzbetreiber, Gasspeicheranlagenbetreiber sowie Betreiber von LNG-Anlagen Kenntnis erlangen, gewahrt wird.

(2) Legen das vertikal integrierte Unternehmen, Transportnetzeigentümer, Netzbetreiber, ein Gasspeicheranlagenbetreiber oder ein Betreiber von LNG-Anlagen über die eigenen Tätigkeiten Informationen offen, die wirtschaftliche Vorteile bringen können, so stellen sie sicher, dass dies in nicht diskriminierender Weise erfolgt. Sie stellen insbesondere sicher, dass wirtschaftlich sensible Informationen gegenüber anderen Teilen des Unternehmens vertraulich behandelt werden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 6a EnWG verweisen

  • § 6 EnWG – Anwendungsbereich und Ziel der Entflechtung
  • § 8 EnWG – Eigentumsrechtliche Entflechtung
  • § 54 EnWG – Allgemeine Zuständigkeit
  • § 58 EnWG – Zusammenarbeit mit den Kartellbehörden
  • § 111c EnWG – Zusammentreffen von Schlichtungsverfahren und Missbrauchs- oder Aufsichtsverfahren

Rechtsprechung zu § 6a EnWG

4 Entscheidungen zitieren § 6a EnWG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 17.09.2024 – EnZR 57/23 · Kartellsenat

    Leitsatz: Lieferantenausfall bei Mittelspannungskunden 1. Zur Wahrung des diskriminierungsfreien Zugangs zu Stromnetzen darf der Netzbetreiber Marktlokationen von Letztverbrauchern nicht ohne sachlichen Grund dem Bilanzkreis eines bestimmten Lieferanten zuordnen. 2. § 38 Abs. 1 Satz 1 EnWG, der für den Bereich der Niederspannung eine Ersatzversorgung anordnet, findet keine entsprechende Anwendung auf Fälle …
  • BGH, Beschl. v. 26.01.2016 – EnVR 51/14 · Kartellsenat

    Leitsatz: Karenzzeiten 1. Die für die zweite Führungsebene bestehenden Karenzzeitenregelungen in § 10c Abs. 6 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 EnWG verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht. 2. § 10c Abs. 6 EnWG erfasst diejenigen Führungskräfte der zweiten Führungsebene, die umfangreiche Kenntnisse über die technischen Eigenschaften des Transportnetzes und seinen Zustand haben müssen und die …
  • BGH, Urt. v. 14.04.2015 – EnZR 11/14 · Kartellsenat

    Leitsatz: Gasnetz Springe Der Auskunftsanspruch der Gemeinde gegenüber dem bisherigen Nutzungsberechtigten nach § 46 Abs. 2 Satz 4 EnWG umfasst auch Angaben zu den kalkulatorischen Restwerten und den kalkulatorischen Nutzungsdauern für sämtliche Anlagen des zu überlassenden Versorgungsnetzes.
  • BVerwG, Beschl. v. 22.11.2019 – 10 B 13/19 · 10. Senat

    Informationszugang zu energiewirtschaftsrechtlichen Regulierungsentscheidungen

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