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Zitierfest

EnWG · Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung

§ 107 EnWG – Zuständiger Senat beim Bundesgerichtshof

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

(1) Der nach § 94 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beim Bundesgerichtshof gebildete Kartellsenat entscheidet über folgende Rechtsmittel:

  • 1. in Verwaltungssachen über die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte (§§ 86 und 88) und über die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 87);
  • 2. in Bußgeldverfahren über die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte (§ 99);
  • 3. in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben,
  • a) über die Revision einschließlich der Nichtzulassungsbeschwerde gegen Endurteile der Oberlandesgerichte,
  • b) über die Sprungrevision gegen Endurteile der Landgerichte,
  • c) über die Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte in den Fällen des § 574 Abs. 1 der Zivilprozessordnung;
  • 4. in Verbandsklageverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz, die Ansprüche und Rechtsverhältnisse in den in § 102 aufgeführten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten betreffen,
  • a) über die Revision gegen Urteile der Oberlandesgerichte und
  • b) über die Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte in den Fällen des § 574 Absatz 1 der Zivilprozessordnung.

(2) § 94 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt entsprechend.

Verweise

Vorschriften, die auf § 107 EnWG verweisen

  • § 51 EnWG – Monitoring der Versorgungssicherheit

Rechtsprechung zu § 107 EnWG

2 Entscheidungen zitieren § 107 EnWG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BayObLG, Beschl. v. 25.06.2024 – 101 AR 68/24 e · 1. Zivilsenat

    Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses in einer Energiewirtschaftssache

  • BayObLG, Beschl. v. 21.05.2026 – 102 AR 81/26 e · Kartellsenat

    Sachliche Zuständigkeit der Landgerichte für Streitigkeiten über Versorgungssperren nach § 41f EnWG und Bindungswirkung von Verweisungsbeschlüssen im negativen Kompetenzkonflikt

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