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Zitierfest

EnWG · Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung

§ 99 EnWG – Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Über die Rechtsbeschwerde (§ 79 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) entscheidet der Bundesgerichtshof. Hebt er die angefochtene Entscheidung auf, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, so verweist er die Sache an das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung aufgehoben wird, zurück.

Verweise

Vorschriften, die auf § 99 EnWG verweisen

  • § 107 EnWG – Zuständiger Senat beim Bundesgerichtshof

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