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Zitierfest

EnWG · Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung

§ 98 EnWG – Zuständigkeit des Oberlandesgerichts im gerichtlichen Verfahren

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

(1) Im gerichtlichen Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 95 entscheidet das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die zuständige Regulierungsbehörde ihren Sitz hat; es entscheidet auch über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) in den Fällen des § 52 Abs. 2 Satz 3 und des § 69 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. § 140 Abs. 1 Nr. 1 der Strafprozessordnung in Verbindung mit § 46 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet keine Anwendung.

(2) Das Oberlandesgericht entscheidet in der Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluss des vorsitzenden Mitglieds.

Verweise

Vorschriften, die auf § 98 EnWG verweisen

  • § 100 EnWG – Wiederaufnahmeverfahren gegen Bußgeldbescheid
  • § 101 EnWG – Gerichtliche Entscheidungen bei der Vollstreckung