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Zitierfest

EnWG · Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung

§ 101 EnWG – Gerichtliche Entscheidungen bei der Vollstreckung

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Die bei der Vollstreckung notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen (§ 104 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) werden von dem nach § 98 zuständigen Gericht erlassen.