Die bei der Vollstreckung notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen (§ 104 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) werden von dem nach § 98 zuständigen Gericht erlassen.
EnWG · Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung
§ 101 EnWG – Gerichtliche Entscheidungen bei der Vollstreckung
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.