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Zitierfest

EnWG · Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung

§ 102 EnWG – Ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

(1) Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes die Landgerichte ausschließlich zuständig. Satz 1 gilt auch, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer Entscheidung abhängt, die nach diesem Gesetz zu treffen ist.

(2) Die Rechtsstreitigkeiten sind Handelssachen im Sinne der §§ 93 bis 114 des Gerichtsverfassungsgesetzes.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus den §§ 41f oder 41g ergeben oder deren Entscheidung ganz oder teilweise von einer Entscheidung abhängt, die nach den §§ 41f oder 41g zu treffen ist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 102 EnWG verweisen

  • § 103 EnWG – Zuständigkeit eines Landgerichts für mehrere Gerichtsbezirke
  • § 104 EnWG – Benachrichtigung und Beteiligung der Regulierungsbehörde
  • § 106 EnWG – Zuständiger Senat beim Oberlandesgericht
  • § 107 EnWG – Zuständiger Senat beim Bundesgerichtshof

Rechtsprechung zu § 102 EnWG

4 Entscheidungen zitieren § 102 EnWG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BayObLG, Beschl. v. 21.05.2026 – 102 AR 81/26 e · Kartellsenat

    Sachliche Zuständigkeit der Landgerichte für Streitigkeiten über Versorgungssperren nach § 41f EnWG und Bindungswirkung von Verweisungsbeschlüssen im negativen Kompetenzkonflikt

  • BayObLG, Beschl. v. 25.06.2024 – 101 AR 68/24 e · 1. Zivilsenat

    Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses in einer Energiewirtschaftssache

  • OLG Nürnberg, Endurt. v. 10.09.2024 – 3 U 2510/23 · 3. Zivilsenat und Kartellsenat

    Vorauszahlungen auf Erstattungsbeträge für gewährte Entlastungsbeträge nach den Bestimmungen über die Strompreisbremse

  • BGH, Beschl. v. 16.03.2010 – VIII ZR 341/09 · 8. Zivilsenat

    Revision zum Bundesgerichtshof zur Klärung der erstinstanzlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts in einer Energielieferungssache

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