Zum Inhalt springen
Zitierfest

GVG · Gerichtsverfassungsgesetz

§ 93 GVG

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei den Landgerichten für deren Bezirke oder für örtlich abgegrenzte Teile davon Kammern für Handelssachen zu bilden. Solche Kammern können ihren Sitz innerhalb des Landgerichtsbezirks auch an Orten haben, an denen das Landgericht seinen Sitz nicht hat.

(2) Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Absatz 1 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 93 GVG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 93 GVG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten