Ist bei einem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so tritt für Handelssachen diese Kammer an die Stelle der Zivilkammern nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
GVG · Gerichtsverfassungsgesetz
§ 94 GVG
Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.
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