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Zitierfest

GVG · Gerichtsverfassungsgesetz

§ 94 GVG

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

Ist bei einem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so tritt für Handelssachen diese Kammer an die Stelle der Zivilkammern nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 94 GVG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 94 GVG? Zitiere den Wortlaut.“

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