Zum Inhalt springen
Zitierfest

GVG · Gerichtsverfassungsgesetz

§ 103 GVG

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

Bei der Kammer für Handelssachen kann ein Anspruch nach § 64 der Zivilprozeßordnung nur dann geltend gemacht werden, wenn der Rechtsstreit nach den Vorschriften der §§ 94, 95 vor die Kammer für Handelssachen gehört.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 103 GVG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 103 GVG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten