Im Falle des § 93 Abs. 1 Satz 2 kann ein Richter beim Amtsgericht Vorsitzender der Kammer für Handelssachen sein.
GVG · Gerichtsverfassungsgesetz
§ 106 GVG
Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.
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„Was regelt § 106 GVG? Zitiere den Wortlaut.“