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Zitierfest

GVG · Gerichtsverfassungsgesetz

§ 106 GVG

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

Im Falle des § 93 Abs. 1 Satz 2 kann ein Richter beim Amtsgericht Vorsitzender der Kammer für Handelssachen sein.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 106 GVG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 106 GVG? Zitiere den Wortlaut.“

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