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Zitierfest

EnWG · Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung

§ 106 EnWG – Zuständiger Senat beim Oberlandesgericht

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

(1) Die nach § 91 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bei den Oberlandesgerichten gebildeten Kartellsenate entscheiden über die nach diesem Gesetz den Oberlandesgerichten zugewiesenen Rechtssachen, in den Fällen des § 102 über die Berufung gegen Endurteile und die Beschwerde gegen sonstige Entscheidungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten sowie über Verbandsklagen nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz, die Ansprüche und Rechtsverhältnisse in den in § 102 aufgeführten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten betreffen.

(2) Die §§ 92 und 93 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gelten entsprechend.

Verweise

Vorschriften, die auf § 106 EnWG verweisen

  • § 51 EnWG – Monitoring der Versorgungssicherheit
  • § 85a EnWG – Entsprechende Anwendung auf fachlich qualifizierte Stellen

Rechtsprechung zu § 106 EnWG

4 Entscheidungen zitieren § 106 EnWG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BayObLG, Beschl. v. 25.06.2024 – 101 AR 68/24 e · 1. Zivilsenat

    Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses in einer Energiewirtschaftssache

  • OLG Nürnberg, Endurt. v. 10.09.2024 – 3 U 2510/23 · 3. Zivilsenat und Kartellsenat

    Vorauszahlungen auf Erstattungsbeträge für gewährte Entlastungsbeträge nach den Bestimmungen über die Strompreisbremse

  • BayObLG, Beschl. v. 21.05.2026 – 102 AR 81/26 e · Kartellsenat

    Sachliche Zuständigkeit der Landgerichte für Streitigkeiten über Versorgungssperren nach § 41f EnWG und Bindungswirkung von Verweisungsbeschlüssen im negativen Kompetenzkonflikt

  • BGH, Beschl. v. 17.07.2018 – EnZB 53/17 · Kartellsenat

    Leitsatz: Eine Berufung in einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit im Sinne von § 102 EnWG, über die der Kartellsenat des Oberlandesgerichts zu entscheiden hat, kann fristwahrend auch bei dem nach § 119 GVG allgemein zuständigen Oberlandesgericht eingelegt werden (Anschluss Senatsurteil vom 30. Mai 1978, KZR 12/77, BGHZ 71, 367).

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