§ 92 Absatz 1 und 2 gilt entsprechend für die Entscheidung über die Berufung gegen Endurteile und die Beschwerde gegen sonstige Entscheidungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach § 87.
GWB · Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
§ 93 GWB – Zuständigkeit für Berufung und Beschwerde
Amtliche Fassung, Stand 20.07.2026.
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