Die Zuständigkeit der nach diesem Gesetz zur Entscheidung berufenen Gerichte ist ausschließlich.
EnWG · Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung
§ 108 EnWG – Ausschließliche Zuständigkeit
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 108 EnWG verweisen
- § 51 EnWG – Monitoring der Versorgungssicherheit
- § 85a EnWG – Entsprechende Anwendung auf fachlich qualifizierte Stellen
Rechtsprechung zu § 108 EnWG
3 Entscheidungen zitieren § 108 EnWG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BayObLG, Beschl. v. 21.05.2026 – 102 AR 81/26 e · Kartellsenat
Sachliche Zuständigkeit der Landgerichte für Streitigkeiten über Versorgungssperren nach § 41f EnWG und Bindungswirkung von Verweisungsbeschlüssen im negativen Kompetenzkonflikt
BayObLG, Beschl. v. 25.06.2024 – 101 AR 68/24 e · 1. Zivilsenat
Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses in einer Energiewirtschaftssache
BVerwG, Beschl. v. 22.11.2019 – 10 B 13/19 · 10. Senat
Informationszugang zu energiewirtschaftsrechtlichen Regulierungsentscheidungen