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Zitierfest

EnWG · Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung

§ 109 EnWG – Unternehmen der öffentlichen Hand, Geltungsbereich

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

(1) Dieses Gesetz findet auch Anwendung auf Unternehmen, die ganz oder teilweise im Eigentum der öffentlichen Hand stehen oder die von ihr verwaltet oder betrieben werden.

(2) Dieses Gesetz findet Anwendung auf alle Verhaltensweisen, die sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes auswirken, auch wenn sie außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes veranlasst werden.

Rechtsprechung zu § 109 EnWG

2 Entscheidungen zitieren § 109 EnWG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 13.11.2018 – EnVR 30/17 · Kartellsenat

    Leitsatz: Karenzzeiten III § 10c Abs. 5 EnWG ist anwendbar, wenn eine Person der Unternehmensleitung des in Deutschland tätigen Unabhängigen Transportnetzbetreibers nach Beendigung des zu diesem Unternehmen bestehenden Vertragsverhältnisses bei einem anderen, nicht in Deutschland ansässigen Unternehmen des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens angestellt werden soll.
  • BGH, Beschl. v. 07.03.2017 – EnVR 21/16 · Kartellsenat

    Leitsatz: Baltic Cable AB 1. Die §§ 4a ff. EnWG sind anwendbar, wenn ein im Ausland ansässiges Unternehmen eine im Inland belegene Komponente eines Transportnetzes betreibt, der eine nicht unbedeutende Rolle für die inländische Energieversorgung zukommt. 2. Eine grenzüberschreitende Verbindungsleitung zum Transport von Elektrizität zwischen zwei Übertragungsnetzen gehört auch dann zum Verbundnetz, wenn der …

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