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Zitierfest

EnWG · Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung

§ 86 EnWG – Rechtsbeschwerdegründe

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

(1) Gegen die in der Hauptsache erlassenen Beschlüsse der Oberlandesgerichte findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

  • 1. eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist oder
  • 2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.

(3) Über die Zulassung oder Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist in der Entscheidung des Oberlandesgerichts zu befinden. Die Nichtzulassung ist zu begründen.

(4) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts bedarf es nicht, wenn einer der folgenden Mängel des Verfahrens vorliegt und gerügt wird:

  • 1. wenn das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
  • 2. wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
  • 3. wenn einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
  • 4. wenn ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
  • 5. wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
  • 6. wenn die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 86 EnWG verweisen

Rechtsprechung zu § 86 EnWG

67 Entscheidungen zitieren § 86 EnWG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 11.11.2008 – EnVR 1/08 · Kartellsenat

    Leitsatz: citiworks EnWG § 86 Abs. 1, § 75 Abs. 2 a) Eine Zwischenentscheidung eines Oberlandesgerichts über die Zulässigkeit der Beschwerde in einem Verfahren nach dem Energiewirtschaftsgesetz ist ein "in der Hauptsache" erlassener Beschluss, gegen den gemäß § 86 Abs. 1 EnWG die Rechtsbeschwerde stattfindet. b) Beschwerdebefugt i.S. des § 75 Abs. 2 EnWG kann auch derjenige sein, der einen Beiladungsantrag …
  • BGH, Beschl. v. 06.11.2012 – EnVZ 21/12 · Kartellsenat

    Leitsatz: Auskunftsverlangen II Die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer Festlegung zu Datenauskünften zwecks der Ermittlung des Ausgangsniveaus für die Bestimmung der Erlösobergrenzen nach § 6 Abs. 1 ARegV ist keine Hauptsache im Sinne des § 86 Abs. 1 EnWG.
  • BGH, Beschl. v. 22.02.2022 – EnVZ 43/21 · Kartellsenat

    Festsetzung der Erlösobergrenzen für die dritte Regulierungsperiode Strom: Anerkennung von Personalzusatzkosten als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile des Netzbetreibers

  • BGH, Beschl. v. 09.07.2019 – EnVR 52/18 · Kartellsenat

    Leitsatz: Eigenkapitalzinssatz II 1. Die Regulierungsbehörde ist auch dann nicht ohne weiteres verpflichtet, den von ihr anhand einer bestimmten Methode ermittelten Zinssatz für die kalkulatorische Verzinsung von Eigenkapital einer Überprüfung oder Plausibilisierung anhand anderer Methoden zu unterziehen, wenn sich die Situation auf den Finanzmärkten in den für die Beurteilung maßgeblichen Zeiträumen als …
  • BGH, Beschl. v. 09.07.2019 – EnVR 41/18 · Kartellsenat

    Festlegung der Eigenkapitalzinssätze für einzelne Regulierungsperioden durch Regulierungsbehörde

  • BGH, Beschl. v. 14.01.2025 – EnVZ 6/23 · Kartellsenat

    (Anforderungen an Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 86 Abs. 2 Nr. 1 EnWG)

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