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Zitierfest

Bundesrecht

Gesetz über die Pflegeberufe (PflBG)

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025. 82 Vorschriften im Wortlaut.

Vorschriften

  1. Einleitung
  2. § 1Führen der Berufsbezeichnung
  3. § 2Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis
  4. § 3Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Erlaubnis
  5. § 4Vorbehaltene Aufgaben, Pflegeprozessverantwortung
  6. § 4aEigenverantwortliche Heilkundeausübung
  7. § 5Ausbildungsziel
  8. § 6Dauer und Struktur der Ausbildung
  9. § 7Durchführung der praktischen Ausbildung
  10. § 8Träger der praktischen Ausbildung
  11. § 9Mindestanforderungen an Pflegeschulen
  12. § 10Gesamtverantwortung der Pflegeschule
  13. § 11Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung
  14. § 12Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen
  15. § 13Anrechnung von Fehlzeiten
  16. § 14Ausbildung im Rahmen von Modellvorhaben nach § 63 Absatz 3c oder § 64d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
  17. § 14aStandardisierte Kompetenzbeschreibungen für heilkundliche Aufgaben
  18. § 15Modellvorhaben zur Weiterentwicklung des Pflegeberufs
  19. § 16Ausbildungsvertrag
  20. § 17Pflichten der Auszubildenden
  21. § 18Pflichten des Trägers der praktischen Ausbildung
  22. § 19Ausbildungsvergütung
  23. § 20Probezeit
  24. § 21Ende des Ausbildungsverhältnisses
  25. § 22Kündigung des Ausbildungsverhältnisses
  26. § 23Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis
  27. § 24Nichtigkeit von Vereinbarungen
  28. § 25Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitts
  29. § 26Grundsätze der Finanzierung
  30. § 27Ausbildungskosten
  31. § 28Umlageverfahren
  32. § 29Ausbildungsbudget, Grundsätze
  33. § 30Pauschalbudgets
  34. § 31Individualbudgets
  35. § 32Höhe des Finanzierungsbedarfs; Verwaltungskosten
  36. § 33Aufbringung des Finanzierungsbedarfs; Verordnungsermächtigung
  37. § 34Ausgleichszuweisungen
  38. § 35Rechnungslegung der zuständigen Stelle
  39. § 36Schiedsstelle; Verordnungsermächtigung
  40. § 37Ausbildungsziele
  41. § 38Durchführung des Studiums
  42. § 38aTräger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung
  43. § 38bAusbildungsvertrag zur hochschulischen Pflegeausbildung
  44. § 39Abschluss des Studiums, staatliche Prüfung zur Erlangung der Berufszulassung
  45. § 39aFinanzierung der hochschulischen Pflegeausbildung
  46. § 40Gleichwertigkeit und Anerkennung von Ausbildungen
  47. § 41Gleichwertigkeit entsprechender Ausbildungen
  48. § 42Erlaubnis bei Vorlage von Nachweisen anderer EWR-Vertragsstaaten
  49. § 43Feststellungsbescheid
  50. § 44Dienstleistungserbringende Personen
  51. § 45Rechte und Pflichten
  52. § 46Meldung der dienstleistungserbringenden Person an die zuständige Behörde
  53. § 47Bescheinigungen der zuständigen Behörde
  54. § 48Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbringung
  55. § 48aErlaubnis zur partiellen Berufsausübung
  56. § 48bDienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen Berufsausübung
  57. § 49Zuständige Behörden
  58. § 50Unterrichtungspflichten
  59. § 51Vorwarnmechanismus
  60. § 52Weitere Aufgaben der jeweils zuständigen Behörden
  61. § 53Fachkommission; Erarbeitung von Rahmenplänen
  62. § 54Beratung; Aufbau unterstützender Angebote und Forschung
  63. § 55Statistik; Verordnungsermächtigung
  64. § 56Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, Finanzierung; Verordnungsermächtigungen
  65. § 57Bußgeldvorschriften
  66. § 58Führen der Berufsbezeichnungen in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie in der Altenpflege
  67. § 59Gemeinsame Vorschriften; Wahlrecht der Auszubildenden
  68. § 60Ausbildung zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger; Ausbildungsziel und Durchführung der Ausbildung
  69. § 61Ausbildung zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger; Ausbildungsziel und Durchführung der Ausbildung
  70. § 62Überprüfung der Vorschriften über die Berufsabschlüsse in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie in der Altenpflege
  71. § 63Nichtanwendbarkeit des Berufsbildungsgesetzes
  72. § 64Fortgeltung der Berufsbezeichnung
  73. § 64aAnspruch auf die Wahl einer anderen Berufsbezeichnung
  74. § 65Weitergeltung staatlicher Anerkennungen von Schulen; Bestandsschutz
  75. § 66Übergangsvorschriften für begonnene Ausbildungen nach dem Krankenpflegegesetz oder dem Altenpflegegesetz
  76. § 66aÜbergangsvorschrift für die Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse
  77. § 66bÜbergangsvorschriften und Zahlung einer Vergütung für begonnene hochschulische Pflegeausbildungen nach Teil 3 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung
  78. § 66cÜbergangsvorschrift für begonnene hochschulische Pflegeausbildungen nach Teil 3 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung
  79. § 66dÜberleitung von begonnenen hochschulischen Pflegeausbildungen nach Teil 3 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2023 oder in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung
  80. § 66eÜbergangsvorschrift für Personen, die bereits über eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Satz 2 verfügen
  81. § 67Kooperationen von Hochschulen und Pflegeschulen
  82. § 68Evaluierung

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