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Zitierfest

PflBG · Gesetz über die Pflegeberufe

§ 25 PflBG – Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitts

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Die §§ 16 bis 24 finden keine Anwendung auf Auszubildende, die Diakonissen, Diakonieschwestern oder Mitglieder geistlicher Gemeinschaften sind.

Verweise

Vorschriften, die auf § 25 PflBG verweisen

  • § 66b PflBG – Übergangsvorschriften und Zahlung einer Vergütung für begonnene hochschulische Pflegeausbildungen nach Teil 3 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung