Die §§ 16 bis 24 finden keine Anwendung auf Auszubildende, die Diakonissen, Diakonieschwestern oder Mitglieder geistlicher Gemeinschaften sind.
PflBG · Gesetz über die Pflegeberufe
§ 25 PflBG – Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitts
Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf § 25 PflBG verweisen
- § 66b PflBG – Übergangsvorschriften und Zahlung einer Vergütung für begonnene hochschulische Pflegeausbildungen nach Teil 3 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung