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Zitierfest

PflBG · Gesetz über die Pflegeberufe

§ 24 PflBG – Nichtigkeit von Vereinbarungen

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Eine Vereinbarung, die zu Ungunsten der oder des Auszubildenden von den übrigen Vorschriften dieses Abschnitts abweicht, ist nichtig.

(2) Eine Vereinbarung, durch die die oder der Auszubildende für die Zeit nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses in der Ausübung ihrer oder seiner beruflichen Tätigkeit beschränkt wird, ist nichtig. Dies gilt nicht, wenn die oder der Auszubildende innerhalb der letzten drei Monate des Ausbildungsverhältnisses für die Zeit nach dessen Beendigung ein Arbeitsverhältnis eingeht.

(3) Nichtig ist auch eine Vereinbarung über

  • 1. die Verpflichtung der oder des Auszubildenden, für die praktische Ausbildung eine Entschädigung oder für die Teilnahme am theoretischen und praktischen Unterricht an der Pflegeschule eine Vergütung oder ein Schulgeld zu zahlen,
  • 2. Vertragsstrafen,
  • 3. den Ausschluss oder die Beschränkung von Schadensersatzansprüchen und
  • 4. die Festsetzung der Höhe eines Schadensersatzes in Pauschalbeträgen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 24 PflBG verweisen

  • § 25 PflBG – Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitts
  • § 34 PflBG – Ausgleichszuweisungen
  • § 66b PflBG – Übergangsvorschriften und Zahlung einer Vergütung für begonnene hochschulische Pflegeausbildungen nach Teil 3 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung

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