Wird die oder der Auszubildende im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.
PflBG · Gesetz über die Pflegeberufe
§ 23 PflBG – Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis
Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf § 23 PflBG verweisen
- § 25 PflBG – Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitts
- § 66b PflBG – Übergangsvorschriften und Zahlung einer Vergütung für begonnene hochschulische Pflegeausbildungen nach Teil 3 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung
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