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Zitierfest

PflBG · Gesetz über die Pflegeberufe

§ 23 PflBG – Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Wird die oder der Auszubildende im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.

Verweise

Vorschriften, die auf § 23 PflBG verweisen

  • § 25 PflBG – Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitts
  • § 66b PflBG – Übergangsvorschriften und Zahlung einer Vergütung für begonnene hochschulische Pflegeausbildungen nach Teil 3 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung

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