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Zitierfest

PflBG · Gesetz über die Pflegeberufe

§ 49 PflBG – Zuständige Behörden

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Die Länder bestimmen die zur Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 49 PflBG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 49 PflBG? Zitiere den Wortlaut.“

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