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Zitierfest

PflBG · Gesetz über die Pflegeberufe

§ 2 PflBG – Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung ist auf Antrag zu erteilen, wenn die antragstellende Person

  • 1. die durch dieses Gesetz vorgeschriebene berufliche oder hochschulische Ausbildung absolviert und die staatliche Abschlussprüfung bestanden hat,
  • 2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
  • 3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und
  • 4. über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 2 PflBG verweisen

  • § 3 PflBG – Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Erlaubnis
  • § 11 PflBG – Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung
  • § 32 PflBG – Höhe des Finanzierungsbedarfs; Verwaltungskosten
  • § 40 PflBG – Gleichwertigkeit und Anerkennung von Ausbildungen
  • § 41 PflBG – Gleichwertigkeit entsprechender Ausbildungen
  • § 42 PflBG – Erlaubnis bei Vorlage von Nachweisen anderer EWR-Vertragsstaaten
  • § 43 PflBG – Feststellungsbescheid
  • § 44 PflBG – Dienstleistungserbringende Personen
  • § 48a PflBG – Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung
  • § 56 PflBG – Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, Finanzierung; Verordnungsermächtigungen
  • § 58 PflBG – Führen der Berufsbezeichnungen in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie in der Altenpflege
  • § 66 PflBG – Übergangsvorschriften für begonnene Ausbildungen nach dem Krankenpflegegesetz oder dem Altenpflegegesetz

Rechtsprechung zu § 2 PflBG

3 Entscheidungen zitieren § 2 PflBG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BayVGH, Beschl. v. 15.04.2025 – 21 CS 25.459 · 21. Senat

    Widerruf der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Gesundheits- und Krankenpfleger"

  • BayVGH, Beschl. v. 15.04.2025 – 21 ZB 22.1208 · 21. Senat

    Anrechnung von Ausbildungszeiten als Gesundheits- und Krankenpflegerin

  • BGH, Beschl. v. 15.07.2026 – 4 StR 122/26 · 4. Strafsenat

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