Wird die Voraussetzung nach § 2 Nummer 1 auf eine Ausbildung gestützt, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, soll die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach den Regelungen dieses Abschnitts vor den Voraussetzungen nach § 2 Nummer 2 bis 4 geprüft werden. Auf Antrag ist der antragstellenden Person ein gesonderter Bescheid über die Feststellung ihrer Berufsqualifikation zu erteilen.
PflBG · Gesetz über die Pflegeberufe
§ 43 PflBG – Feststellungsbescheid
Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.
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„Was regelt § 43 PflBG? Zitiere den Wortlaut.“