Wer die Berufsbezeichnung „Pflegefachfrau“ oder „Pflegefachmann“ führen will, bedarf der Erlaubnis. Personen mit einer Ausbildung nach Teil 3 führen die Berufsbezeichnung „Pflegefachfrau“ oder „Pflegefachmann“ mit dem akademischen Grad.
PflBG · Gesetz über die Pflegeberufe
§ 1 PflBG – Führen der Berufsbezeichnung
Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf § 1 PflBG verweisen
- § 4 PflBG – Vorbehaltene Aufgaben, Pflegeprozessverantwortung
- § 4a PflBG – Eigenverantwortliche Heilkundeausübung
- § 14 PflBG – Ausbildung im Rahmen von Modellvorhaben nach § 63 Absatz 3c oder § 64d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
- § 41 PflBG – Gleichwertigkeit entsprechender Ausbildungen
- § 42 PflBG – Erlaubnis bei Vorlage von Nachweisen anderer EWR-Vertragsstaaten
- § 44 PflBG – Dienstleistungserbringende Personen
- § 45 PflBG – Rechte und Pflichten
- § 47 PflBG – Bescheinigungen der zuständigen Behörde
- § 48a PflBG – Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung
- § 48b PflBG – Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen Berufsausübung
- § 51 PflBG – Vorwarnmechanismus
- § 52 PflBG – Weitere Aufgaben der jeweils zuständigen Behörden
- § 56 PflBG – Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, Finanzierung; Verordnungsermächtigungen
- § 57 PflBG – Bußgeldvorschriften
- § 64 PflBG – Fortgeltung der Berufsbezeichnung
- § 64a PflBG – Anspruch auf die Wahl einer anderen Berufsbezeichnung
- § 66e PflBG – Übergangsvorschrift für Personen, die bereits über eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Satz 2 verfügen
Rechtsprechung zu § 1 PflBG
2 Entscheidungen zitieren § 1 PflBG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BayVGH, Beschl. v. 15.04.2025 – 21 ZB 22.1208 · 21. Senat
Anrechnung von Ausbildungszeiten als Gesundheits- und Krankenpflegerin
BayVGH, Beschl. v. 15.04.2025 – 21 CS 25.459 · 21. Senat
Widerruf der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Gesundheits- und Krankenpfleger"
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