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Zitierfest

PflBG · Gesetz über die Pflegeberufe

§ 4a PflBG – Eigenverantwortliche Heilkundeausübung

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 sind zur eigenverantwortlichen Heilkundeausübung im Rahmen der dazu erworbenen staatlich geprüften, staatlich anerkannten oder staatlich festgestellten Kompetenzen befugt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 4a PflBG verweisen

  • § 58 PflBG – Führen der Berufsbezeichnungen in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie in der Altenpflege

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