Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 sind zur eigenverantwortlichen Heilkundeausübung im Rahmen der dazu erworbenen staatlich geprüften, staatlich anerkannten oder staatlich festgestellten Kompetenzen befugt.
PflBG · Gesetz über die Pflegeberufe
§ 4a PflBG – Eigenverantwortliche Heilkundeausübung
Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf § 4a PflBG verweisen
- § 58 PflBG – Führen der Berufsbezeichnungen in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie in der Altenpflege
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