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Zitierfest

PflBG · Gesetz über die Pflegeberufe

§ 5 PflBG – Ausbildungsziel

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Die Ausbildung zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann vermittelt die für die selbstständige, umfassende und prozessorientierte Pflege von Menschen aller Altersstufen in akut und dauerhaft stationären sowie ambulanten Pflegesituationen erforderlichen fachlichen und personalen Kompetenzen einschließlich der zugrunde liegenden methodischen, sozialen, interkulturellen, digitalen und kommunikativen Kompetenzen und der zugrunde liegenden Lernkompetenzen sowie der Fähigkeit zum Wissenstransfer und zur Selbstreflexion. Lebenslanges Lernen wird dabei als ein Prozess der eigenen beruflichen Biographie verstanden und die fortlaufende persönliche und fachliche Weiterentwicklung als notwendig anerkannt.

(2) Pflege im Sinne des Absatzes 1 umfasst präventive, kurative, rehabilitative, palliative und sozialpflegerische Maßnahmen zur Erhaltung, Förderung, Wiedererlangung oder Verbesserung der physischen und psychischen Situation der zu pflegenden Menschen, ihre Beratung sowie ihre Begleitung in allen Lebensphasen und die Begleitung Sterbender. Sie erfolgt entsprechend dem allgemein anerkannten Stand pflegewissenschaftlicher, medizinischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse auf Grundlage einer professionellen Ethik. Sie berücksichtigt die konkrete Lebenssituation, den sozialen, kulturellen und religiösen Hintergrund, die sexuelle Orientierung sowie die Lebensphase der zu pflegenden Menschen. Sie unterstützt die Selbstständigkeit der zu pflegenden Menschen und achtet deren Recht auf Selbstbestimmung.

(3) Die Ausbildung soll insbesondere dazu befähigen

  • 1. die folgenden Aufgaben selbstständig auszuführen:
  • a) Erhebung und Feststellung des individuellen Pflegebedarfs und Planung der Pflege,
  • b) Organisation, Gestaltung und Steuerung des Pflegeprozesses,
  • c) Durchführung der Pflege und Dokumentation der angewendeten Maßnahmen,
  • d) Analyse, Evaluation, Sicherung und Entwicklung der Qualität der Pflege,
  • e) Bedarfserhebung und Durchführung präventiver und gesundheitsfördernder Maßnahmen,
  • f) Beratung, Anleitung und Unterstützung von zu pflegenden Menschen bei der individuellen Auseinandersetzung mit Gesundheit und Krankheit sowie bei der Erhaltung und Stärkung der eigenständigen Lebensführung und Alltagskompetenz unter Einbeziehung ihrer sozialen Bezugspersonen,
  • g) Erhaltung, Wiederherstellung, Förderung, Aktivierung und Stabilisierung individueller Fähigkeiten der zu pflegenden Menschen insbesondere im Rahmen von Rehabilitationskonzepten sowie die Pflege und Betreuung bei Einschränkungen der kognitiven Fähigkeiten,
  • h) Einleitung lebenserhaltender Sofortmaßnahmen bis zum Eintreffen der Ärztin oder des Arztes und Durchführung von Maßnahmen in Krisen- und Katastrophensituationen,
  • i) Anleitung, Beratung und Unterstützung von anderen Berufsgruppen und Ehrenamtlichen in den jeweiligen Pflegekontexten sowie Mitwirkung an der praktischen Ausbildung von Angehörigen von Gesundheitsberufen,
  • 2. ärztlich angeordnete Maßnahmen eigenständig durchzuführen, insbesondere Maßnahmen der medizinischen Diagnostik, Therapie oder Rehabilitation,
  • 3. interdisziplinär mit anderen Berufsgruppen fachlich zu kommunizieren und effektiv zusammenzuarbeiten und dabei individuelle, multidisziplinäre und berufsübergreifende Lösungen bei Krankheitsbefunden und Pflegebedürftigkeit zu entwickeln sowie teamorientiert umzusetzen.

(4) Während der Ausbildung zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann werden ein professionelles, ethisch fundiertes Pflegeverständnis und ein berufliches Selbstverständnis entwickelt und gestärkt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 5 PflBG verweisen

  • § 4 PflBG – Vorbehaltene Aufgaben, Pflegeprozessverantwortung
  • § 14 PflBG – Ausbildung im Rahmen von Modellvorhaben nach § 63 Absatz 3c oder § 64d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
  • § 14a PflBG – Standardisierte Kompetenzbeschreibungen für heilkundliche Aufgaben
  • § 17 PflBG – Pflichten der Auszubildenden
  • § 37 PflBG – Ausbildungsziele
  • § 39 PflBG – Abschluss des Studiums, staatliche Prüfung zur Erlangung der Berufszulassung
  • § 60 PflBG – Ausbildung zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger; Ausbildungsziel und Durchführung der Ausbildung
  • § 61 PflBG – Ausbildung zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger; Ausbildungsziel und Durchführung der Ausbildung

Rechtsprechung zu § 5 PflBG

2 Entscheidungen zitieren § 5 PflBG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BayVGH, Beschl. v. 20.07.2026 – 7 ZB 26.989 · 7. Senat

    Umlage nach dem Pflegeberufegesetz: Unterschiedliche Behandlung ambulanter Pflegedienste gegenüber Krankenkassen und Medizinischem Dienst sachlich gerechtfertigt

  • BAG, Urt. v. 31.07.2025 – 6 AZR 172/24 · 6. Senat

    Tarifvertrag Diakonie Niedersachsen - Pflegezulage - Funktionsdienst

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