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Zitierfest

PflBG · Gesetz über die Pflegeberufe

§ 17 PflBG – Pflichten der Auszubildenden

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Die oder der Auszubildende hat sich zu bemühen, die in § 5 genannten Kompetenzen zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Sie oder er ist insbesondere verpflichtet,

  • 1. an den vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen der Pflegeschule teilzunehmen,
  • 2. die ihr oder ihm im Rahmen der Ausbildung übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen,
  • 3. einen schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis zu führen,
  • 4. die für Beschäftigte in den Einrichtungen nach § 7 geltenden Bestimmungen über die Schweigepflicht einzuhalten und über Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren und
  • 5. die Rechte der zu pflegenden Menschen zu achten.

Verweise

Vorschriften, die auf § 17 PflBG verweisen

  • § 16 PflBG – Ausbildungsvertrag
  • § 25 PflBG – Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitts
  • § 40 PflBG – Gleichwertigkeit und Anerkennung von Ausbildungen
  • § 66b PflBG – Übergangsvorschriften und Zahlung einer Vergütung für begonnene hochschulische Pflegeausbildungen nach Teil 3 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung