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Zitierfest

PflBG · Gesetz über die Pflegeberufe

§ 4 PflBG – Vorbehaltene Aufgaben, Pflegeprozessverantwortung

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Pflegerische Aufgaben nach Absatz 2 dürfen beruflich nur von Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 durchgeführt werden (Pflegeprozessverantwortung). Ruht die Erlaubnis nach § 3 Absatz 3 Satz 1, dürfen pflegerische Aufgaben nach Absatz 2 nicht durchgeführt werden.

(2) Die pflegerischen Aufgaben im Sinne des Absatzes 1 umfassen

  • 1. die Erhebung und Feststellung des individuellen Pflegebedarfs und die Planung der Pflege nach § 5 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a,
  • 2. die Organisation, Gestaltung und Steuerung des Pflegeprozesses nach § 5 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b sowie
  • 3. die Analyse, Evaluation, Sicherung und Entwicklung der Qualität der Pflege nach § 5 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe d.

(3) Wer als Arbeitgeber Personen ohne eine Erlaubnis nach § 1 oder Personen, deren Erlaubnis nach § 3 Absatz 3 Satz 1 ruht, in der Pflege beschäftigt, darf diesen Personen Aufgaben nach Absatz 2 weder übertragen noch die Durchführung von Aufgaben nach Absatz 2 durch diese Personen dulden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 4 PflBG verweisen

  • § 44 PflBG – Dienstleistungserbringende Personen
  • § 48a PflBG – Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung
  • § 48b PflBG – Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen Berufsausübung
  • § 57 PflBG – Bußgeldvorschriften
  • § 58 PflBG – Führen der Berufsbezeichnungen in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie in der Altenpflege

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