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Zitierfest

Rechtsprechung · VG Halle

VG Halle, Urteil vom 29.06.2026 – 8 A 386/25 HAL

Widerruf der Berufsbezeichnung als „Altenpflegerin“
Spruchkörper
8. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGHALLE:2026:0629.8A386.25HAL.00
Normenkette
§ 2 PflBG, § 3 PflBG, § 5 PflBG, § 58 PflBG, § 61 PflBG ... mehr

Leitsatz

Maßgeblicher Zeitpunkt für die vorzunehmende Prognose betreffend die (Un-)Zuverlässigkeit des Betroffenen ist der Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides, nicht derjenige der (letzten) mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht.

Die in einem rechtskräftigen Urteil getroffenen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen können in der Regel zur Grundlage einer behördlichen oder gerichtlichen Beurteilung der betroffenen Persönlichkeit gemacht werden, soweit nicht gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit solcher Feststellungen bestehen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Klägerin wendet sich gegen den Widerruf ihrer Berufserlaubnis als „Altenpflegerin“.

Randnummer 2

Sie wurde am 6. Juli 1995 in B-Stadt geboren und bestand am 31. Juli 2018 die staatliche Prüfung in der Altenpflege vor dem staatlichen Prüfungsausschuss bei der staatlich anerkannten Ersatzschule – Berufsfachschule Altenpflege – der INNOVA ProPflege gemeinnützige GmbH in C-Stadt.

Randnummer 3

Am 29. Oktober 2018 beantragte die Klägerin beim Landesverwaltungsamt – Landesprüfungsamt für Gesundheitsberufe – die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Altenpflegerin“, die ihr dieses am 15. November 2018 erteilte. Anschließend war die Klägerin bis Januar 2021 in der Altenpflegeeinrichtung „Pro Seniore Residenz Bibertal“ in Bad Bibra als Altenpflegerin angestellt.

Randnummer 4

Am 17. November 2022 ging die Mitteilung nach Nr. 26 der Anordnung über Mitteilung in Strafsachen zusammen mit einer Ablichtung des Urteils des Amtsgerichts Naumburg vom 11. Juli 2022 (Az.: 10 Ds 925 Js 17440/21) beim Landesverwaltungsamt ein. Demnach hatte das Amtsgericht Naumburg die Klägerin wegen Misshandlung einer Schutzbefohlenen, des Diebstahls, Computerbetruges in neun Fällen und des Betruges in zwölf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hatte; mit Beschluss vom gleichen Tag hatte es die Bewährungszeit auf drei Jahre festgesetzt.

Randnummer 5

Ausweislich des Urteils vom 11. Juli 2022 (vgl. Seite 3) hatte das Amtsgericht Merseburg die Klägerin zuvor schon einmal wegen eines am 20. März 2021 begangenen Diebstahls am 10. Mai 2021 zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30,- Euro verurteilt (Az.: 13 Cs 356 Js 1782224/21). Diese am 8. Juni 2021 in Rechtskraft erwachsene Entscheidung, die das Amtsgericht Naumburg nicht als Vorstrafe wertete, war bei Erlass des Urteils am 11. Juli 2022 vollständig vollstreckt.

Randnummer 6

Im rechtskräftigen Urteil vom 11. Juli 2022 traf das Amtsgericht Naumburg folgende tatsächliche Feststellungen zu strafbewährtem Verhalten der Klägerin aus Januar 2021:

Randnummer 7

Zusammen mit Frau D. traktierte sie die an einem frühkindlichen Hirnschaden, einer mittelgradigen Intelligenzminderung mit Verhaltensauffälligkeiten sowie anamnestisch symptomatischen Epilepsie und immer wieder wahnhafter Symptomatik leidende, gehbehinderte Patientin Sylvia Schröder regelmäßig aus reiner Lust am Quälen. Dabei waren beide aufgrund ihrer Berufsausbildung nicht überfordert und war ihnen ihre Beauftragung mit der Betreuung und Versorgung der Patientin bewusst. Beide nutzten die psychischen und physischen Einschränkungen der Patientin aus, um die Patientin fortlaufend durch Beschimpfungen und verächtlich machende Gesten und Handlungen zu schikanieren und die individuelle Befindlichkeit der Heimbewohnerin massiv und nachhaltig negativ zu beeinträchtigen. Sie betitelten die Patientin wiederholt als „dumm“ und „bekloppt“ und nahmen ihr ohne ersichtlichen Grund den Rollator weg, um sie in ihrer Bewegungsfreiheit einzuschränken und zu ärgern. Am 9. Januar 2021 bespritzten die Klägerin und Frau D. sowie mutmaßlich ein weiterer Mitarbeiter des Heims die Patientin in den frühen Morgenstunden mittels einer Sonderspritze mit Wasser. Die Klägerin befüllte sodann nochmals vor dem Mittagessen eine Sonderspritze mit Wasser und spritzte diese der Patientin ins Gesicht. Die Patientin zog sich daraufhin in ihr Zimmer zurück, nahm nicht am Mittagessen teil und wurde vom 14. Januar bis 11. März 2021 stationär psychiatrisch behandelt sowie betreut.

Randnummer 8

Im Zeitraum vom 1. bis 9. Januar 2021 entwendete die Klägerin dem Pflegeheimbewohner Rolf Erdmann die EC-Karte, um diese ihm dauerhaft zu entziehen und später für betrügerische Handlungen einzusetzen. In seinem Portemonnaie fand sie die dazugehörige PIN, woraufhin sie zwischen dem 9. und 23. Januar 2021 insgesamt 4.300,- Euro von seinem Konto abhob. Dabei machte sie sich in neun Fällen des Computerbetruges schuldig und konnten ihr überdies zwölf Betrugsfälle nachgewiesen werden, im Rahmen deren sie hauptsächlich vor Ort mit der gestohlenen EC-Karte bezahlte, allerdings auch Bestellungen über das Internet tätigte. Insgesamt verringerte sie das Kontoguthaben des Pflegeheimbewohners hierdurch um weitere 1.902,70 Euro, das heißt die Klägerin erlangte auf seine Kosten insgesamt 6.202,70 Euro, wovon sie 714,98 Euro Frau D. in Form eines Fahrrades schenkte.

Randnummer 9

Das Landesverwaltungsamt gewährte der Klägerin mit am 18. Januar 2024 versandtem Schreiben sowie nochmals mit Schreiben vom 28. März 2025 Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem beabsichtigten Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Altenpflegerin“, nahm Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft Halle und beantragte die Erteilung eines Führungszeugnisses nach § 31 BZRG, das am 10. April 2025 bei ihm einging.

Randnummer 10

Die mit Urteil des Amtsgerichts Naumburg vom 11. Juli 2022 verhangene Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten erließ das Amtsgericht Merseburg mit Beschluss vom 13. August 2025 (Az.: 5 BRs 2/24) nach dem Ablauf der Bewährungszeit.

Randnummer 11

Das Landesverwaltungsamt widerrief mit Bescheid vom 2. Oktober 2025 die klägerische Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Altenpflegerin“ und forderte zur Abgabe der (näher bezeichneten) Urkunde über die Erlaubnis sowie sämtlicher in Besitz befindlicher beglaubigter Kopien von dieser spätestens zwei Wochen nach Bestandskraft des Bescheides auf.

Randnummer 12

Zur Begründung führte es insbesondere aus, die Berufserlaubnis sei zu widerrufen, wenn sich eine Person nach Erteilung der Erlaubnis eines Verhaltens schuldig gemacht habe, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergebe. Es sei zentrale Berufspflicht einer Altenpflegerin, Pflegebedarf und Planung, Organisation, Durchführung und Dokumentation der Pflege eigenverantwortlich zu erheben und festzustellen, eigenverantwortlich die Pflege zu evaluieren sowie deren Qualität zu sichern und zu entwickeln, pflegende Menschen und ihre Bezugspersonen in der individuellen Auseinandersetzung mit Gesundheit und Krankheit eigenverantwortlich zu beraten, anzuleiten und zu unterstützen, lebenserhaltende Sofortmaßnahmen bis zum Eintreffen der Ärztin oder des Arztes eigenverantwortlich einzuleiten, ärztlich veranlasste Maßnahmen eigenständig durchzuführen und an Diagnose-, Therapie- oder Rehabilitationsmaßnahmen sowie in Krisen- und Katastrophensituationen mitzuwirken. Das Berufsbild sei mit einem hohen Grad an Selbständigkeit, Eigenverantwortung und Einfühlungsvermögen verbunden. Die betreuten Personen seien angesichts ihrer Hilfsbedürftigkeit auf die sorgfältige und fachgerechte Arbeit der Altenpflegerin angewiesen und müssten dieser – einschließlich der Bezugspersonen – uneingeschränkt vertrauen können.

Randnummer 13

Angesichts der mehrfachen eklatanten Verstöße gegen diese Berufspflichten bestehe das Risiko, dass die Klägerin derartige Straftaten auch in Zukunft ausüben werde, was eine Gefährdung für Patienten und Pflegeheimbewohner darstelle. Das besondere, unabdingbare Vertrauensverhältnis habe sie in ihrer Position als Altenpflegerin durch die Straftaten nachhaltig beschädigt. Eine pflegende Person müsse in ihrem Beruf uneigennützig und empathisch handeln, da es sich um einen geschützten Bereich handele. Die Abhängigkeit der Schutzbefohlenen von den Pflegern dürfe nicht für selbstbereichernde oder belustigende Zwecke missbraucht werden. Eine Überforderung sei nicht ersichtlich. Vielmehr habe sie Frau E. regelmäßig aus reiner Lust am Zufügen seelischer Schmerzen traktiert. Nicht ausschließbar sei, dass ein Wiederholungsfall eintrete, da es sich nicht um ein einmaliges Vergehen der Klägerin handele. Mithin bestehe eine mehr als abstrakte Gefahr, dass sie auch zukünftig im beschriebenen Sinne straffällig werde, zumal ihre fehlende Reaktion zu den Anhörungsschreiben auch keine Einsicht ihres Fehlverhaltens erkennen lasse.

Randnummer 14

Der mit dem Widerruf zum Führen der Berufsbezeichnung einhergehende Eingriff in die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG sei angesichts der tatsächlichen Umstände und der bezweckten Abwehr von Gefahren für das Gemeinwohl gerechtfertigt und verhältnismäßig, insbesondere erforderlich sowie angemessen. Aufgrund der Schwere der Pflichtverletzung und des mehrfachen Verzichts auf die Anhörung sei nicht anzunehmen, dass die Klägerin das gezeigte Fehlverhalten zukünftig unterlassen werde, weshalb ein Verzicht auf den Widerruf als milderes Mittel nicht in Betracht komme, zumal die Klägerin weiterhin im Bereich der Altenpflege tätig sein und einer pflegerischen Tätigkeit unterhalb der Erlaubnispflicht nachgehen könne. Dass sie zukünftig bestimmte Tätigkeiten nur in Begleitung einer Fachkraft ausführen dürfe, sei nur Konsequenz ihrer Verfehlungen. Im Übrigen könne sie die Erteilung einer Erlaubnis im Fall der Wiedererlangung ihrer Zuverlässigkeit erneut beantragen. Insgesamt überwiege daher das Schutzgut des Patientenschutzes.

Randnummer 15

Die Einziehung der Urkunde über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Altenpflegerin“ beruhe auf § 1 VwVfG LSA i. V. m. § 52 Satz 1 VwVfG. Mit dem Widerruf der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Altenpflegerin“ sei der Grund für die am 15. November 2018 erteilte Urkunde nicht mehr gegeben. Hinsichtlich der Ermessensausübung überwiege das Interesse des Schutzes des Rechtsgutes der Gesundheit einzelner Patienten vor unsachgemäßer pflegerischer Betreuung gegenüber dem Einzelinteresse an einer weiteren Beschäftigung als Altenpflegerin. Nur durch Einziehung der Urkunde könne sichergestellt werden, dass die Klägerin nicht weiterhin als Altenpflegerin in Deutschland tätig sei. Die Frist von zwei Wochen zur Abgabe sei angemessen.

Randnummer 16

Mit ihrer am 28. Oktober 2025 beim erkennenden Gericht erhobenen Klage trägt die Klägerin vor, die Entscheidung sei ermessensfehlerhaft und nehme keine konkrete Interessenabwägung vor. Zu berücksichtigen sei, dass sie seit ihrer Verurteilung fortgesetzt in der Altenpflege gearbeitet und seither keine weiteren Straftaten zum Nachteil von zu pflegenden Patienten begangen habe. Ihre Führung im Beruf der Altenpflege sei ausweislich des Zeugnisses der Häuslicher Krankenpflegedienst BM. GmbH unter dem neuen Arbeitgeber einwandfrei. Eine Wiederholungsgefahr bestehe nicht. Die Würdigung des Sachverhalts des Strafverfahrens dürfe auch nicht die Richtigkeit der strafrechtlichen Verurteilung fingieren, sondern die Verwaltungsbehörde müsse aufgrund eines eigenen Prüfungsmaßstabes die Richtigkeit der Vorwürfe eigenständig prüfen. Da dies hier nicht geschehen sei, liege im Sachverhalt eine unrichtige Würdigung zugrunde. Vorausgesetzt werden könnten nur von der Klägerin gestandene Taten. Ferner habe die Behörde eine Interessenabwägung vorzunehmen und zu berücksichtigen, dass sie ausgebildete Altenpflegerin sowie dieser Beruf ihre alleinige wirtschaftliche Existenzgrundlage sei und dass der Widerruf ihr für geraume Zeit die berufliche Existenzgrundlage entziehe. Überdies sei mit dem Abschluss des Verwaltungsverfahrens und ihres bis dahin der Wiederholungsprognose widersprechenden beruflichen Verhaltens anzunehmen, dass sie nunmehr die zum Führen des Berufs erforderliche Zuverlässigkeit wiedererlangt habe. Sie biete die Gewähr dafür, dass sie die Pflichten einer Altenpflegerin gewissenhaft ausüben werde und habe aktiv an der Beseitigung des durch den Computerbetrug geschaffenen Tatunrechts zum Nachteil des Geschädigten Erdmann mitgewirkt, indem sie den vereinbarten Abzahlungsverpflichtungen zur Tilgung des Schadens uneingeschränkt nachgekommen sei. Überdies habe das Amtsgericht Merseburg die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen. Damit sei nunmehr ein anderer Beurteilungsmaßstab an ihre Zuverlässigkeit anzulegen.

Randnummer 17

Die Klägerin beantragt,

Randnummer 18

den Bescheid des Landesverwaltungsamtes vom 2. Oktober 2025 aufzuheben.

Randnummer 19

Der Beklagte beantragt,

Randnummer 20

die Klage abzuweisen.

Randnummer 21

Er macht geltend, den klägerischen Vortrag zur einwandfreien Arbeit beim neuen Arbeitgeber seit der Verurteilung nur mit Nichtwissen bestreiten zu können; das erwähnte Zeugnis liege nicht vor. Jedoch könne selbst eine unauffällige Berufsausübung, zumal unter dem Druck strafrechtlicher Bewährung, das gezeigte gravierende, strafrechtlich geahndete Fehlverhalten nicht ausgleichen. Er teile auch nicht die klägerische Einschätzung zur fehlenden Wiederholungsgefahr. Der Zeitraum der nachweislich begangenen Straftaten im Zusammenhang mit der Berufsausübung umfasse nach dem amtsgerichtlichen Urteil mindestens den nicht unerheblichen Zeitraum vom 9. bis 23. Januar 2021. Es handele sich um mehrere Einzelstraftaten, nämlich die Misshandlung einer Schutzbefohlenen, Diebstahl, Computerbetrug in neun Fällen und Betrug in zwölf Fällen, in denen sich die Klägerin immer wieder neu zum Handeln entschieden habe. Eine einmalige Tat ohne Wiederholungsgefahr oder ein Augenblicksversagen liege damit nicht vor. Die in einem rechtskräftigen Strafurteil enthaltenen tatsächlichen Feststellungen dürften in aller Regel zur Grundlage einer behördlichen oder gerichtlichen Beurteilung der betroffenen Persönlichkeit gemacht werden, ohne dass diese auf ihre vom Betroffenen bestrittene Richtigkeit selbst überprüft werden müssten. Gewichtige Anhaltspunkte, die für die Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Tatsachenfeststellungen sprechen würden, insbesondere ersichtlich vorliegende Wiederaufnahmegründe oder eine nunmehr bessere Aufklärbarkeit des bestrittenen Sachverhalts durch die Behörden oder das Verwaltungsgericht, seien nicht gegeben; allein die klägerische Behauptung der Unrichtigkeit des Strafurteils genüge nicht und bezüglich der Richtigkeit der staatsanwaltlichen Ermittlungen und strafgerichtlichen Würdigung seien Zweifel weder vorgetragen noch ersichtlich. Im Übrigen könne die Klägerin einer pflegerischen Tätigkeit unterhalb der Erlaubnispflicht nachgehen und den Lebensunterhalt im gewohnten Berufsumfeld weiterhin bestreiten. Damit einhergehende Gehaltseinbußen habe sie mit ihrem Fehlverhalten selbst verursacht. Eine fortdauernde Berufstätigkeit von Altenpflegern, die ihre Pflichten gegenüber ihren Patienten gröblich verletzt haben, könne das notwendige Vertrauen der Patienten in die Zuverlässigkeit der Berufsangehörigen über die Person der Klägerin hinaus beeinträchtigen. Diese habe ihre berufliche Zuverlässigkeit in der Zwischenzeit unter Würdigung des durch Art, Schwere und Zahl der Verstöße gegen die Berufspflichten manifest gewordenen Charakters sowie ihrer gesamten Persönlichkeit auf Grundlage der Sachlage im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens auch nicht wiedererlangt. Dazu bedürfe es einer Bewährungs- und Reifezeit von unterschiedlicher Dauer, je nachdem, ob die strafrechtlichen Verfehlungen – wie hier – im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen (dann circa acht Jahre) oder nicht (dann circa fünf Jahre). Selbst wenn diese Zeitdauer von acht Jahren nicht starr schematisch angewendet werden dürfe, sei dieser Zeitraum zum Erlasszeitpunkt des Widerrufs nicht abgelaufen gewesen, unabhängig davon, ob die Bewährungszeit ab rechtskräftiger strafrechtlicher Verurteilung im Juli 2022 oder letzter Tat im Januar 2021 betrachtet werde. Die zwischenzeitlich vergangene Zeit sei noch zu kurz, um von einer tiefgreifenden Charakteränderung der Klägerin ausgehen zu können, zumal Zeiten unter dem Druck strafrechtlicher Bewährung nur eingeschränkt zu berücksichtigen seien und allein das Unterlassen weiterer Straftaten nicht den erforderlichen Reifeprozess belege. So finde sich in den Einlassungen der Klägerin keinerlei Reue oder sonstiger Ausdruck der Reflektion ihres Verhaltens.

Randnummer 22

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die vom Beklagten beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Gründe

Randnummer 23

Die Kammer kann durch die Einzelrichterin entscheiden, weil der Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO mit Beschluss der Kammer vom 13. Januar 2026 auf die bestellte Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen wurde.

Randnummer 24

Die Klage hat keinen Erfolg.

Randnummer 25

Sie ist zwar zulässig, insbesondere als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO statthaft. Die Durchführung eines Vorverfahrens vor Klageerhebung (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ist nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 i. V. m. § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 8a Abs. 1 Satz 1 AG VwGO LSA entbehrlich. Die Klage richtet sich gegen den richtigen Beklagten, denn gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 8 Satz 2 AG VwGO LSA ist die Klage nicht gegen den Rechtsträger zu richten, sondern gegen die (Landes-)Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat. Danach ist vorliegend der Beklagte der richtige Klagegegner. Zwar erließ nicht dieser selbst, sondern das Landesverwaltungsamt den Bescheid vom 2. Oktober 2025. Die Aufgaben des Referates „Landesprüfungsamt für Gesundheitsberufe“ des Landesverwaltungsamtes sind allerdings auf den zum 1. April 2026 errichteten Beklagten übergegangen und dieser ist als Rechtsnachfolger des Landesverwaltungsamtes hinsichtlich dieser Aufgaben in das vorliegende Gerichtsverfahren eingetreten (vgl. § 3 Nr. 2 lit. a) i. V. m. Nr. 6 lit. c) der Anlage zu § 3 Nr. 2 lit. a) sowie § 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuorganisation der Versorgungs- und Sozialverwaltung in Sachsen-Anhalt und zur Änderung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 12. März 2026 [GVBl. LSA Nr. 5/2026, S. 72 ff.]).

Randnummer 26

Die Klage ist indes unbegründet.

Randnummer 27

Der Bescheid des Landesverwaltungsamtes vom 2. Oktober 2025 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Randnummer 28

Den rechtlichen Anknüpfungspunkt für den Widerruf der klägerischen Berufserlaubnis bilden §§ 64, 58 Abs. 2 und 3 i. V. m. § 3 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz – PflBG) vom 17. Juli 2017 (BGBl. I 2581) in seiner zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides gültigen Fassung vom 12. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 359) – PflBG –.

Randnummer 29

Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist durch das materielle Recht vorgegeben. Denn der Widerruf der Berufserlaubnis ist ein auf den Abschluss des Verwaltungsverfahrens bezogener rechtsgestaltender Verwaltungsakt und das materielle Recht sieht ein eigenständiges Wiedererteilungsverfahren vor, in dem alle nachträglichen Umstände Berücksichtigung finden. Selbst wenn ein solches Verfahren im jeweiligen Berufsrecht nicht ausdrücklich vorgesehen ist, ergibt sich ohne Weiteres aus dem Umstand, dass bei Wiedervorliegen der Voraussetzungen ein Anspruch auf erneute Zuerkennung der Erlaubnis besteht. Der Abschluss des behördlichen Widerrufsverfahrens bewirkt eine Zäsur, durch die eine Berücksichtigung danach eintretender Umstände einem späteren Wiedererteilungsverfahren zugewiesen wird. Diese Trennung gilt auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2010 – 3 C 22.09 –, juris Rn. 11).

Randnummer 30

Nach den zuvor benannten Rechtsgrundlagen bedarf der Erlaubnis, wer die Berufsbezeichnung „Altenpflegerin“ oder „Altenpfleger“ führen will (§ 58 Abs. 2 PflGB) und ist die Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Voraussetzung nach § 2 Nr. 2 nicht erfüllt ist (§ 58 Abs. 3 i. V. m. § 3 Abs. 2 Satz 1 PflBG). § 2 Nr. 2 PflBG erfordert als Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung, dass die antragstellende Person sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt. Dabei gilt eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach dem Altenpflegegesetz in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung zugleich als Erlaubnis nach § 1 Satz 1 und sind die die Erlaubnis nach § 1 Satz 1 betreffenden Vorschriften entsprechend anzuwenden (§ 64 PflBG).

Randnummer 31

Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser rechtlichen Grundlagen waren zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Widerrufsbescheides vorliegend erfüllt. Denn der zum Widerruf berechtigten Behörde ist mit Eingang der Mitteilung nach Nr. 26 der Anordnung über Mitteilung in Strafsachen nebst einer Ablichtung des Urteils des Amtsgerichts Naumburg vom 11. Juli 2022 (Az.: 10 Ds 925 Js 17440/21) am 17. November 2022 bekannt geworden, dass die Voraussetzung nach § 2 Nr. 2 nicht (mehr) erfüllt ist, das heißt sich die Klägerin eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich ihre Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt.

Randnummer 32

Unzuverlässigkeit im Sinne des § 2 Nr. 2 PflBG liegt vor, wenn die Berufsausübende aufgrund bestimmter Tatsachen für eine zukünftige ordnungsgemäße Berufsausübung keine hinreichende Gewähr bietet. Dies setzt ein Verhalten voraus, das nach Art, Schwere und Zahl von Verstößen insbesondere gegen Berufspflichten die zu begründende Prognose rechtfertigt, die Betroffene biete aufgrund der begangenen Verfehlungen nicht die Gewähr, in Zukunft alle in Betracht kommenden, insbesondere die berufsspezifischen Vorschriften und Pflichten zu beachten. Insoweit ist eine Prognose über das zukünftige Verhalten der Betroffenen zu treffen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1992 – 3 B 87.92 –, juris Rn. 16 m. w. N.). Maßgeblich sind dabei die konkreten Umstände, nämlich die Situation der Betroffenen im Zeitpunkt der Prognoseentscheidung und ihr vor allem durch die Art, Schwere und Zahl der Verstöße gegen die Berufspflichten manifest gewordener Charakter. Insoweit ist der Zeitablauf, nach dem die Betroffene wieder als zuverlässig angesehen werden kann, nur einer von mehreren Gesichtspunkten, die in die Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalls einzustellen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 1996 – 3 B 44.96 –, juris Rn. 4).

Randnummer 33

Angesichts der strikten Rechtsfolge des § 3 Abs. 2 Satz 1 PflBG muss dem mit dem Widerruf bewirkten Eingriff in die Berufsfreiheit bereits bei der Auslegung des Begriffs der Unzuverlässigkeit hinreichend Rechnung getragen werden, um das Übermaßverbot zu wahren. Der Widerruf ist im Lichte des Art. 12 Abs. 1 GG nur dann gerechtfertigt, wenn der mit der Maßnahme bezweckten Abwehr von Gefahren für das Gemeinwohl ein Gewicht zukommt, das in einem angemessenen Verhältnis zu der Schwere des damit verbundenen Grundrechtseingriffs steht. Das setzt voraus, dass die Betroffene wesentliche Berufspflichten missachtet hat und die anzustellende Prognose eine hinreichende Wahrscheinlichkeit ergibt, dass sie auch künftig ihre Berufspflichten nicht beachten wird. Liegen diese Voraussetzungen für die Bejahung der Unzuverlässigkeit vor, ergibt sich die Verhältnismäßigkeit des Widerrufs aus der vom Gesetzgeber selbst mit § 3 Abs. 2 Satz 1 PflBG getroffenen Wertung, dass in einem solchen Fall der Widerruf der unteilbaren Erlaubnis das erforderliche und angemessene Mittel ist, um die damit verbundenen Gefahren von der Bevölkerung abzuwenden.

Randnummer 34

Unter Zugrundelegung dieser rechtlichen Maßstäbe ist die im Widerrufsbescheid des Landesverwaltungsamtes vom 2. Oktober 2025 getroffene Prognoseentscheidung zur Unzuverlässigkeit der Klägerin rechtlich nicht zu beanstanden.

Randnummer 35

Die Klägerin verstieß wiederholt in erheblicher Weise gegen wesentliche Berufspflichten einer „Altenpflegerin“. Dazu gehört unter Zugrundlegung der Ausbildungsziele für diesen Beruf sowie der Prüfungsbestimmungen für die Ausbildung zur Altenpflegerin (vgl. § 61 i. V. m. § 5 PflBG), dass all die dort genannten, in der Altenpflege zu erfüllenden Pflichten zwingend ein Vertrauensverhältnis zum Patienten beziehungsweise Pflegeheimbewohner voraussetzen. Letztere müssen gerade in von alters- oder gesundheitsbedingten Beeinträchtigungen geprägten Situationen darauf vertrauen können, dass eine sie betreuende und versorgende sowie zum Führen der Berufsbezeichnung „Altenpflegerin“ berechtigte Person die damit einhergehenden Berufspflichten ordnungsgemäß erfüllt und ihre besondere Situation nicht zu ihrem Nachteil ausnutzt. Handelt eine Altenpflegerin dem zuwider und nutzt sie das bestehende besondere Vertrauensverhältnis zum Nachteil des zu Pflegenden aus, liegt hierin regelmäßig ein schwerer Verstoß gegen eine wesentliche Berufspflicht (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. Juni 2013 – 8 LA 155/12 –, juris Rn. 12; VG Oldenburg, Beschluss vom 6. Dezember 2021 – 7 B 3310/21 –, juris Rn. 26).

Randnummer 36

Ein solcher eklatanter Verstoß gegen die ihr obliegenden Berufspflichten liegt hier darin, dass die Klägerin unter Missbrauch des bestehenden besonderen Vertrauensverhältnisses zu den ihr zur Betreuung und Versorgung anvertrauten zu Pflegenden im Januar 2021 eine Schutzbefohlene misshandelte, einen Diebstahl, Computerbetrug in neun Fällen und Betrug in zwölf Fällen beging, indem sie die Patientin E. derart traktierte, dass diese sich in ihr Zimmer zurückzog, nicht mehr am Mittagessen teilnahm und kurze Zeit später einer circa zweimonatigen psychiatrischen Behandlung und Betreuung bedurfte, sowie die EC-Karte nebst dazugehöriger PIN vom Pflegeheimbewohner F. stahl und dessen Vermögen infolge anschließend begangener (Computer-)Betrugstaten um insgesamt 6.202,70 Euro schädigte. Diese Verhaltensweisen entsprachen keinesfalls den Anforderungen, die an ein fachgerechtes und sorgfältiges Arbeiten sowie die ordnungsgemäße selbständige Durchführung der Pflege (vgl. § 5 Abs. 3 Nr. 1 lit. c) PflBG) unter Unterstützung der Selbständigkeit der zu pflegenden Menschen sowie Achtung deren Rechts auf Selbstbestimmung (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 4 PflBG) zu stellen sind, und lassen nicht ansatzweise ein professionelles, ethisch fundiertes Pflegeverständnis und hinreichend entwickeltes berufliches Selbstverständnis erkennen.

Randnummer 37

Unter Berücksichtigung dessen hat der Beklagte in dem angefochtenen Bescheid zutreffend die dahingehende Prognoseentscheidung getroffen, dass die Klägerin unter Würdigung von Art, Schwere und Zahl der Verstöße gegen ihre Berufspflichten sowie ihrer gesamten Persönlichkeit und Lebensumstände nicht mehr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gewähr dafür bietet, dass sie zukünftig die berufsspezifischen Vorschriften und Pflichten ordnungsgemäß beachten wird. Die von der Klägerin begangenen Straftaten wiegen – wenngleich es sich bei diesen nicht um Kapitaldelikte handelt, worauf ihr Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung zutreffend hingewiesen hat, schwer und haben das zuvor dargestellte besondere Vertrauensverhältnis zu den ihr anvertrauten zu Pflegenden auch für die Zukunft nachhaltig beschädigt. Zu berücksichtigen ist dabei ebenfalls, dass es sich bei den von der Klägerin an mehreren Tagen im Januar 2021 begangenen Straftaten jeweils um verschiedene Einzelstraftaten handelt, denen jeweils ein eigenständig neu gefasster Tatentschluss zugrunde lag und die sich insbesondere nicht als Ausdruck eines bloßen Augenblickversagens einordnen lassen. Ausgehend vom Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides durfte der Beklagte deshalb zu Recht davon ausgehen, dass sich die von der Klägerin ausweislich des rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteils vom 11. Juli 2022 im Januar 2021 entfalteten strafbewährten Verhaltensweisen auch wiederholen werden. Dafür spricht zudem, dass die Klägerin von den ihr im Verwaltungsverfahren eingeräumten Möglichkeiten zur Stellungnahme keinen Gebrauch machte und nicht ansatzweise eine Reflektion ihres Fehlverhaltens erkennen ließ.

Randnummer 38

Auch der Umstand, dass das Amtsgericht Naumburg die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt hat, steht der Prognose nicht entgegen, dass die Klägerin nicht mehr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gewähr dafür bietet, dass sie zukünftig die berufsspezifischen Vorschriften und Pflichten ordnungsgemäß beachten wird. Eine Bindung an diese Aussetzungsentscheidung besteht insoweit hier nicht, weil das Strafgericht bei seiner Entscheidung die Frage zu beantworten hat, ob die Gefahr der Wiederholung gleichartiger oder künftiger Begehung andersartiger Straftaten besteht, wohingegen es vorliegend um die Abwendung künftiger, auch anders gelagerter Verstöße gegen die Berufspflichten geht. Abgesehen davon verfolgen die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung und der Widerruf der Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung unterschiedliche Zwecke. Sie unterliegen auch unterschiedlichen Regeln; während es nämlich bei einer Aussetzungsentscheidung nach § 56 StGB auch um eine Förderung der Resozialisierung des Verurteilten geht, zielt ein Widerruf der Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung auf die Abwehr von Gefahren für das Gemeinwohl (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 29. Juli 2021 – 10 K 5069/19 –, juris Rn. 29).

Randnummer 39

Die Klägerin hat auch im Übrigen keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, die der Richtigkeit der behördlichen Prognoseentscheidung betreffend die klägerische berufliche Unzuverlässigkeit in Zweifel ziehen würden. Ohne Erfolg macht sie insoweit geltend, zu berücksichtigen sei, dass sie sich ausweislich eines Zeugnisses der Häuslicher Krankenpflegedienst Ines BM. GmbH unter dem neuen Arbeitgeber einwandfrei im Beruf der Altenpflege geführt habe und dass sie seit ihrer Verurteilung fortgesetzt in der Altenpflege gearbeitet und seither keine weiteren Straftaten zum Nachteil von zu pflegenden Patienten begangen habe. Zum einen hat die Klägerin das erwähnte Zeugnis weder im verwaltungsbehördlichen noch -gerichtlichen Verfahren vorgelegt. Unbeschadet dessen verkennt sie mit ihrer Argumentation zum anderen, dass – wie zuvor bereits dargelegt – Zeitpunkt für die vom Beklagten anzustellende Prognoseentscheidung der Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Widerrufsbescheides ist, nicht derjenige der (letzten) mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht. Dies zugrunde gelegt, ändern sich – entgegen der klägerischen Auffassung – insbesondere auch weder der für die vorzunehmende Prognoseentscheidung betreffend die (Un-)Zuverlässigkeit maßgebliche Beurteilungszeitpunkt noch der Beurteilungsmaßstab durch die mit Beschluss des Amtsgerichts Merseburg vom 13. August 2025 erfolgte Aufhebung der im Urteil vom 11. Juli 2022 gegen die Klägerin verhangenen Strafe.

Randnummer 40

Der weitergehende klägerische Einwand verfängt ebenfalls nicht, die Würdigung des Sachverhalts des Strafverfahrens dürfe nicht die Richtigkeit der strafrechtlichen Verurteilung fingieren, sondern die Verwaltungsbehörde müsse aufgrund eines eigenen Prüfungsmaßstabes die Richtigkeit der Vorwürfe eigenständig prüfen und dürfe nur die von der Klägerin gestandenen Taten voraussetzen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2002 – 3 C 37.01 –, juris Rn. 38, und Beschlüsse vom 18. August 2011 – 3 B 6.11 –, juris Rn. 10 f., sowie vom 6. März 2003 – 3 B 10.03 –, juris Rn. 2) dürfen die in einem rechtskräftigen Urteil (hier: dem Urteil des Amtsgerichts Naumburg vom 11. Juli 2022) getroffenen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen regelmäßig zur Grundlage einer behördlichen oder gerichtlichen Beurteilung der betroffenen Persönlichkeit gemacht werden, soweit sich nicht gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit solcher Feststellungen ergeben.

Randnummer 41

Vorliegend sind gewichtige Zweifel bezüglich der Richtigkeit der Feststellungen und Beweiswürdigung im strafgerichtlichen Urteil des Amtsgerichts Naumburg vom 11. Juli 2022 weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere liegen Gründe für eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 359 StPO nicht vor und hat die Klägerin keine neuen Tatsachen oder Beweismittel im Sinne von § 359 Nr. 5 StPO beigebracht, die eine für sie günstigere strafrechtliche Entscheidung zu begründen geeignet wären. Auch im Übrigen hat sie keine substantiierten, nachprüfbaren Umstände dargelegt, die eine Unrichtigkeit der im Strafverfahren getroffenen Feststellungen belegen könnten. Allein ihr pauschales Vorbringen, die Behörde habe die Richtigkeit der Vorwürfe im Rahmen des Verwaltungsverfahrens selbst prüfen müssen, genügt hierfür nicht. Es ist ebenfalls nicht ersichtlich, hinsichtlich welcher für die Widerrufsentscheidung erheblicher, aber streitiger Tatsachen die Möglichkeiten der Behörde oder des erkennenden Gerichts zur Sachaufklärung besser als die der Strafgerichte (gewesen) sein sollen. Infolgedessen muss sie die im rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Naumburg vom 11. Juli 2022 getroffenen Feststellungen, gegen sich gelten lassen.

Randnummer 42

Ungeachtet dessen käme es für den hier streitgegenständlichen, gefahrenabwehrrechtlichen Widerruf der Berufserlaubnis nicht einmal darauf an, ob das der Klägerin vorgeworfene Verhalten strafbar ist. Denn der Widerruf der Berufserlaubnis als „Altenpflegerin“ ist eine Maßnahme zur Abwehr von Gefahren, die von der Tätigkeit einer unzuverlässigen Altenpflegerin ausgeht und keine weitere Bestrafung darstellt, mithin nicht einmal ein strafbares Verhalten voraussetzt (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 3. August 2018 – 13 A 1535/17 –, juris Rn. 7). Dem steht auch der Wortlaut des § 2 Nr. 2 PflBG nicht entgegen, wonach sich die antragstellende Person „nicht eines Verhaltens schuldig gemacht“ haben darf, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt. Dies bedeutet nicht, dass die Betroffene voll schuldfähig im strafrechtlichen Sinn gewesen sein muss, sondern „schuldig gemacht“ ist ordnungsrechtlich dahingehend zu verstehen, dass ihr das Fehlverhalten im Sinne einer adäquaten Kausalität zugerechnet werden können muss (vgl. zu § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO: VGH Kassel, Beschluss vom 13. April 2022 – 7 A 2210/18.Z –, juris Rn. 43 ff., und zu § 4 Abs. 1 Nr. 2 BTÄO: BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 1991 – 1 BvR 1326/90 –, juris Rn. 24).

Randnummer 43

Soweit ein weiteres in die gebotene Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls einzubeziehendes sachgerechtes Kriterium die Wiedergutachtmachung des vom Betreffenden verursachten Schadens darstellt, weil diese in besonderem Maße geeignet sein kann, ein verlorengegangenes Vertrauen der Öffentlichkeit in die berufliche Integrität wiederherzustellen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 8. September 2017 – 1 BvR 1657/17 –, juris Rn. 15), rechtfertigt auch dies hier keine andere rechtliche Würdigung. Denn die Klägerin hat die von ihr nunmehr im vorliegenden Klageverfahren in Bezug auf die von ihr begangenen Diebstahls- und (Computer-)Betrugstaten vorgetragene Schadenswiedergutmachung im Rahmen ihrer Anhörung im verwaltungsbehördlichen Verfahren schon nicht durch aussagefähige Nachweise belegt. Insofern vermochte das Landesverwaltungsamt diesen Aspekt auch nicht in seine Gesamtbetrachtung einzubeziehen. Im Übrigen bezieht sich das Vorbringen der Klägerin zu einer angeblich erfolgten Schadenswiedergutmachung allenfalls auf einen Teil der Begründung für ihre Verurteilung, nicht hingegen auf den von ihr überdies begangenen Tatkomplex der Misshandlung einer Schutzbefohlenen.

Randnummer 44

Soweit die Klägerin ferner auf eine hinreichend lang andauernde beanstandungsfreie Bewährungs- und Reifezeit verweist, vermag sie hiermit nicht durchzudringen, weil zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides, worauf – wie zuvor ausgeführt – hier maßgeblich abzustellen ist, lediglich vier Jahre und neun Monate seit der Begehung ihrer schwerwiegenden Verfehlungen im Januar 2021 beziehungsweise drei Jahre und drei Monate seit ihrer strafgerichtlichen Verurteilung im Juli 2022 vergangen sind. Dieser Zeitraum erweist sich unter keinem denkbaren Gesichtspunkt als hinreichend lang, um eine Kompensation der zu Tage getretenen charakterlichen Mängel annehmen zu können (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 29. Juli 2015 – 8 ME 33/15 –, juris Rn. 23 ff.; OVG B., Beschluss vom 19. Februar 2024 – 1 M 5/24 –, juris Rn. 16 f. zur Wiederteilung einer zahnärztlichen Approbation nach Widerruf).

Randnummer 45

Die von ihr überdies geltend gemachte Fehlerhaftigkeit der durchgeführten Interessenabwägung folgt darüber hinaus nicht aus dem Umstand, dass die Klägerin infolge des Widerrufs für geraume Zeit nicht in ihrem Ausbildungsberuf tätig sein kann. Abgesehen davon, dass sie dies durch ihr eigenes Fehlverhalten verursacht hat, ist es ihr – bis zur Wiedererlangung ihrer Zuverlässigkeit – unbenommen, weiterhin einer Berufstätigkeit im Rahmen einer pflegerischen Tätigkeit unterhalb der Erlaubnispflicht nachzugehen und so ihre wirtschaftliche Existenzgrundlage zu erwirtschaften. In Anbetracht dessen vermag das Gericht ihrem Einwand, der Widerruf entziehe ihr die wirtschaftliche Existenzgrundlage, nicht zu folgen.

Randnummer 46

Im Ergebnis dessen erweist sich die behördliche Prognose zur klägerischen Unzuverlässigkeit als rechtmäßig und war in Anwendung der zuvor dargelegten rechtlichen Grundsätze bei der Klägerin im Oktober 2025 ein bei ihr etwa zwischenzeitlich eingesetzter innerer Reifeprozess zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides noch nicht als derart fortgeschritten anzusehen, als dass die Klägerin (bereits wieder) als zuverlässig zu betrachten gewesen wäre. Dabei bleibt der Klägerin unbenommen, im Fall der zukünftigen Wiedererlangung ihrer Zuverlässigkeit die erneute Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Altenpflegerin“ zu beantragen.

Randnummer 47

Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage demnach vor, eröffnet § 3 Abs. 2 Satz 1 PflBG („ist“) der Behörde auf der Rechtsfolgenseite kein Ermessen bezüglich des Widerrufs der klägerischen Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Altenpflegerin“. Die von der Klägerin geltend gemachte Ermessensfehlerhaftigkeit der angegriffenen Widerrufsentscheidung ist in Anbetracht dessen rechtlich irrelevant.

Randnummer 48

Der als subjektive Berufszulassungsregelung wirkende Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Altenpflegerin“ stellt schließlich keinen ungerechtfertigten Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Berufswahlfreiheit dar und erweist sich insbesondere als verhältnismäßig.

Randnummer 49

Ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG ist zwar – wie bereits ausgeführt – nur zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung der Verhältnismäßigkeit statthaft. Den Erfordernissen von Art. 12 Abs. 1 GG ist indes auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten Genüge getan, wenn die in ihrer Auslegung grundrechtlich geprägten Merkmale der Zuverlässigkeit der Betroffenen zur Ausübung des Berufs als Altenpflegerin die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis sind, - wie im Fall der Klägerin – weggefallen sind. Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Widerruf erfüllt, ergibt sich die Verhältnismäßigkeit bereits aus der vom Gesetzgeber selbst getroffenen Wertung. Der Schutz des wichtigen Gemeinschaftsguts des Schutzes der zu Pflegenden rechtfertigt es, die Betätigung einer Altenpflegerin zu unterbinden, die sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich ihre Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt (vgl. zum Widerruf der Berufserlaubnis als Logopäde: BVerwG, Urteil vom 28. April 2010 – 3 C 22.09 –, juris Rn. 16).

Randnummer 50

Auch im Übrigen sind mildere, aber – im Hinblick auf der zu begegnenden Gefahr weiterer Pflichtenverstöße durch die Klägerin – gleich wirksame Mittel als der Widerruf ihrer Berufserlaubnis vorliegend nicht ersichtlich und stellt sich die angefochtene Widerrufsentscheidung nicht als unangemessen dar. Die mit dem Eingriff in den Schutzbereich verbundenen Folgen für die Klägerin stehen nicht außer Verhältnis zu dem hiermit verfolgten Zweck. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang ferner, dass dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ebenfalls dadurch Rechnung getragen wird, dass für Betroffene die (theoretische) Möglichkeit besteht, nach Abschluss des Widerrufsverfahrens die Wiedererteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Altenpflegerin“ zu beantragen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. Oktober 2007 – 3 B 23.07 –, juris Rn. 6, und vom 31. Juli 2019 – 3 B 7.18 –, juris Rn. 13).

Randnummer 51

Bezüglich der Rechtmäßigkeit der auf Grundlage von § 52 Satz 1 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA verfügten Einziehung der klägerischen Erlaubnisurkunde betreffend das Führen der Berufsbezeichnung „Altenpflegerin“ nebst beglaubigten Kopien derselben bestehen nach alledem ebenfalls keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Randnummer 52

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Danach trägt der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens.

Randnummer 53

Die Entscheidung betreffend die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Beschluss

Randnummer 54

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,-Euro festgesetzt.

Randnummer 55

Gründe:

Randnummer 56

Nach § 52 Abs. 1 GKG ist im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebenden (wirtschaftlichen) Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Da sich die Klägerin gegen den Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Altenpflegerin“ wendet, orientiert sich das Gericht bei der Festsetzung des Streitwertes an Nr. 14.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen (auf der Internetseite des Bundesverwaltungsgerichts unter https://www.bverwg.de/user/data/media/streitwertkatalog.pdf veröffentlicht), wonach in Verfahren, die bei Freien Berufen die Berufsberechtigung, Eintragung, Löschung zum Gegenstand haben, das Interesse eines Klägers/einer Klägerin am Ausgang des Verfahrens mit dem Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns, mindestens aber 20.000,- Euro, angemessen abgebildet wird. Dies spiegelt auch das vergleichbare, hier streitgegenständliche Begehren, den Widerruf einer Berufserlaubnis aus dem Bereich der Altenpflege abzuwenden, adäquat wider (vgl. VG Gießen, Urteil vom 21. August 2020 – 8 K 262/18.GI –, juris Rn. 75 ff.; VG Regensburg, Urteil vom 28. Mai 2020 – RN 5 K 19.1911 –, juris Rn. 51).

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 1 VwVfG LSA, § 52 VwVfG LSA, § 4 BTÄO, § 31 BZRG, § 52 GKG-LSA

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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