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Zitierfest

PflBG · Gesetz über die Pflegeberufe

§ 64 PflBG – Fortgeltung der Berufsbezeichnung

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach dem Krankenpflegegesetz in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung oder nach dem Altenpflegegesetz in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung bleibt durch dieses Gesetz unberührt. Sie gilt zugleich als Erlaubnis nach § 1 Satz 1. Die die Erlaubnis nach § 1 Satz 1 betreffenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

Rechtsprechung zu § 64 PflBG

Eine Entscheidung zitiert § 64 PflBG.

  • BayVGH, Beschl. v. 15.04.2025 – 21 CS 25.459 · 21. Senat

    Widerruf der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Gesundheits- und Krankenpfleger"

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