Eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach dem Krankenpflegegesetz in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung oder nach dem Altenpflegegesetz in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung bleibt durch dieses Gesetz unberührt. Sie gilt zugleich als Erlaubnis nach § 1 Satz 1. Die die Erlaubnis nach § 1 Satz 1 betreffenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
PflBG · Gesetz über die Pflegeberufe
§ 64 PflBG – Fortgeltung der Berufsbezeichnung
Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.
Rechtsprechung zu § 64 PflBG
Eine Entscheidung zitiert § 64 PflBG.
BayVGH, Beschl. v. 15.04.2025 – 21 CS 25.459 · 21. Senat
Widerruf der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Gesundheits- und Krankenpfleger"