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Zitierfest

PflBG · Gesetz über die Pflegeberufe

§ 45 PflBG – Rechte und Pflichten

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Dienstleistungserbringende Personen haben beim Erbringen der Dienstleistung im Geltungsbereich dieses Gesetzes die gleichen Rechte und Pflichten wie Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 oder § 58 Absatz 1 oder Absatz 2.

Verweise

Vorschriften, die auf § 45 PflBG verweisen

  • § 44 PflBG – Dienstleistungserbringende Personen
  • § 48 PflBG – Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbringung
  • § 56 PflBG – Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, Finanzierung; Verordnungsermächtigungen

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