Dienstleistungserbringende Personen haben beim Erbringen der Dienstleistung im Geltungsbereich dieses Gesetzes die gleichen Rechte und Pflichten wie Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 oder § 58 Absatz 1 oder Absatz 2.
PflBG · Gesetz über die Pflegeberufe
§ 45 PflBG – Rechte und Pflichten
Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf § 45 PflBG verweisen
- § 44 PflBG – Dienstleistungserbringende Personen
- § 48 PflBG – Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbringung
- § 56 PflBG – Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, Finanzierung; Verordnungsermächtigungen
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 45 PflBG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 45 PflBG? Zitiere den Wortlaut.“