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Zitierfest

PflBG · Gesetz über die Pflegeberufe

§ 28 PflBG – Umlageverfahren

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Die Finanzierung der Ausgleichsfonds durch Krankenhäuser und ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen erfolgt über landesweite Umlageverfahren nach Maßgabe des Absatzes 2 und der §§ 29 bis 35.

(2) Die an den Umlageverfahren teilnehmenden Krankenhäuser können die auf sie entfallenden Umlagebeträge zusätzlich zu den Entgelten oder Vergütungen für ihre Leistungen als Ausbildungszuschläge erheben; für ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen sind die auf sie entfallenden Umlagebeträge in der Vergütung der allgemeinen Pflegeleistungen (§ 84 Absatz 1, § 89 des Elften Buches Sozialgesetzbuch) berücksichtigungsfähig.

Verweise

Vorschriften, die auf § 28 PflBG verweisen

Rechtsprechung zu § 28 PflBG

Eine Entscheidung zitiert § 28 PflBG.

  • BayVGH, Beschl. v. 20.07.2026 – 7 ZB 26.989 · 7. Senat

    Umlage nach dem Pflegeberufegesetz: Unterschiedliche Behandlung ambulanter Pflegedienste gegenüber Krankenkassen und Medizinischem Dienst sachlich gerechtfertigt

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