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Zitierfest

NSchG NI · Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)

§ 16 NSchG NI – Berufsfachschule

Amtliche Fassung, Stand 23.06.2026.

(1) Die Berufsfachschule führt Schülerinnen und Schüler nach Maßgabe ihrer schulischen Abschlüsse in einen oder mehrere Berufe ein oder bildet sie für einen Beruf aus. Darüber hinaus können die Schülerinnen und Schüler an der Berufsfachschule auch schulische Abschlüsse erwerben, die sie befähigen, nach Maßgabe dieser Abschlüsse ihren Bildungsweg in anderen Schulen im Sekundarbereich II fortzusetzen.

(2) Die Berufsfachschule vermittelt den Schülerinnen und Schülern eine fachliche und allgemeine Bildung. Diese schließt, sofern die Berufsfachschule in einen oder mehrere Berufe einführt, eine berufliche Grundbildung für die einer Fachrichtung entsprechenden anerkannten Ausbildungsberufe ein.

(3) ¹ Pflegeschulen nach § 9 PflBG werden in Form einer Berufsfachschule geführt. Für öffentliche Pflegeschulen ist das Land Rechtsträger im Sinne des § 2 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1622). Auf die Kosten der öffentlichen Pflegeschulen finden die §§ 112 bis 113 nur Anwendung, soweit sich die Aufbringung der Kosten nicht nach den §§ 26 Abs. 2 bis 36 PflBG richtet. Pflegeschulen in freier Trägerschaft werden die Kosten, die durch die Erteilung von allgemeinbildendem Unterricht entstehen, sowie die Investitionskosten im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 4 PflBG auf Antrag in angemessener Höhe erstattet, soweit diese nicht nach anderen Vorschriften ausgeglichen werden; die §§ 149 und 150 finden keine Anwendung. Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Verordnung

  • 1. das Nähere zur Erstattung der Kosten nach Satz 4 zu regeln,
  • 2. gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 PflBG einen verbindlichen Lehrplan als Grundlage für die Erstellung der schulinternen Curricula der Pflegeschulen zu erlassen,
  • 3. gemäß § 7 Abs. 5 PflBG die Anforderungen an die Geeignetheit von Einrichtungen zur Durchführung von Teilen der praktischen Ausbildung nach § 7 Abs. 1 und 2 PflBG zu regeln sowie das während der praktischen Ausbildung zu gewährleistende Verhältnis von Auszubildenden zu Pflegekräften festzulegen,
  • 4. Bestimmungen gemäß § 9 Abs. 3 PflBG zu treffen.

¹ Red. Anm.:

(3) (2)

Pflegeschulen nach § 9 PflBG und nach § 8 PflFAssG werden in Form einer Berufsfachschule geführt.Für öffentliche Pflegeschulen ist das Land Rechtsträger im Sinne des § 2 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1622), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Oktober 2025 (BGBl. I 2025 Nr. 259).Auf die Kosten der öffentlichen Pflegeschulen finden die §§ 112 bis 113 nur Anwendung, soweit sich die Aufbringung der Kosten nicht nach § 26 Abs. 2 bis 7, §§ 27 bis 36 PflBG oder nach § 24 PflFAssG richtet.Pflegeschulen in freier Trägerschaft werden die Kosten, die durch die Erteilung von allgemeinbildendem Unterricht entstehen, sowie die Investitionskosten im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 4 PflBG und § 24 PflFAssG in Verbindung mit § 27 Abs. 1 Satz 4 PflBG auf Antrag in angemessener Höhe erstattet, soweit diese nicht nach anderen Vorschriften ausgeglichen werden; die §§ 149 und 150 finden keine Anwendung.Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Verordnung

  • 1. 1.

das Nähere zur Erstattung der Kosten nach Satz 4 zu regeln,

  • 2. 2.

gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 PflBG und § 5 Abs. 2 Satz 3 PflFAssG einen verbindlichen Lehrplan als Grundlage für die Erstellung der schulinternen Curricula der Pflegeschulen zu erlassen,

  • 3. 3.

gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 PflBG und § 6 Abs. 3 Satz 1 PflFAssG die Anforderungen an die Geeignetheit von Einrichtungen zur Durchführung von Teilen der praktischen Ausbildung nach § 7 Abs. 1 und 2 PflBG und § 6 Abs. 1 und 2 PflFAssG zu regeln und das während der praktischen Ausbildung zu gewährleistende Verhältnis von Auszubildenden zu Pflegefachkräften und Pflegefachassistenzkräften festzulegen sowie die zuständige Landesbehörde nach § 7 Abs. 5 Satz 2 PflBG und nach § 6 Abs. 3 Satz 2 PflFAssG zu bestimmen,

  • 4. 4.

Bestimmungen gemäß § 9 Abs. 3 PflBG und § 8 Abs. 3 PflFAssG zu treffen und

  • 5. 5.

das Kompetenzfeststellungsverfahren gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 3 PflFAssG zu regeln.

Verweise

Vorschriften, die auf § 16 NSchG NI verweisen

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