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Zitierfest

NSchG NI · Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)

§ 113 NSchG NI – Sachkosten

Amtliche Fassung, Stand 23.06.2026.

(1) Die Schulträger tragen die sächlichen Kosten der öffentlichen Schulen. Dazu gehören auch die persönlichen Kosten, die nicht nach § 112 das Land trägt.

(2) Von Absatz 1 abweichende Vereinbarungen zwischen Land und Schulträger sind möglich

  • 1. bei Schulversuchen,
  • 2. bei unterrichtsergänzenden schulischen Veranstaltungen, die zum Erreichen des Bildungszieles einer berufsbildenden Schule vorgesehen sind.

(3) Die Kosten der Abgeltung urheberrechtlicher Vergütungsansprüche für die Vervielfältigung von Unterrichtsmaterialien trägt das Land.

(4) Im Rahmen ihrer Haushaltsmittel gewähren die Schulträger Beihilfen für Schülerinnen und Schüler bei Schulfahrten. Die zur Durchführung von Schulfahrten erforderlichen Verträge werden von der Schule im Namen des Landes abgeschlossen.

(5) Hat sich das Land in einer Vereinbarung mit einem anderen Land verpflichtet, Ausgleichszahlungen für den Besuch von Schulen des anderen Landes durch niedersächsische Schülerinnen und Schüler zu leisten, so können die Schulträger, in deren Gebiet die Schülerinnen oder Schüler ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Ausbildungs- oder Arbeitsstätte haben, zur Erstattung eines angemessenen Anteils der Ausgleichszahlungen herangezogen werden. Das Kultusministerium wird ermächtigt, das Nähere durch Verordnung zu regeln.

Verweise

Vorschriften, die auf § 113 NSchG NI verweisen

Rechtsprechung zu § 113 NSchG NI

2 Entscheidungen zitieren § 113 NSchG NI: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BAG, Urt. v. 12.03.2013 – 9 AZR 455/11 · 9. Senat

    Aufwendungsersatz - Schulbuch

  • BVerwG, Urt. v. 24.01.2013 – 5 C 12/12 · 5. Senat

    Leitsatz: 1. Wird von Beamten ein gesetzlich nicht geregelter Ersatz für Aufwendungen beansprucht, betrifft dies grundsätzlich nicht den Bereich der Alimentation. Aufwandsentschädigungen sind dazu bestimmt, die mit einer Dienstleistung verbundenen Beschwernisse sowie finanzielle Einbußen auszugleichen und dienen im Gegensatz zur Besoldung nicht in erster Linie der Alimentation des Beamten. 2. Unmittelbar …

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