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Zitierfest

NSchG NI · Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)

§ 112 NSchG NI – Personalkosten

Amtliche Fassung, Stand 23.06.2026.

(1) Das Land trägt die persönlichen Kosten für die Lehrkräfte, die Schulassistentinnen und Schulassistenten und die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an öffentlichen Schulen sowie das Verwaltungspersonal zur Personal- und Mittelbewirtschaftung an öffentlichen berufsbildenden Schulen; dazu gehört nicht das Personal von Schülerwohnheimen (§ 108 Abs. 1 Satz 2).

(2) Zu den persönlichen Kosten gehören die Personalausgaben im Sinne des Landeshaushaltsrechts und die Reisekosten. Das Land trägt auch die Kosten der wissenschaftlichen Begleitung von Schulversuchen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 112 NSchG NI verweisen

Rechtsprechung zu § 112 NSchG NI

2 Entscheidungen zitieren § 112 NSchG NI: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BAG, Urt. v. 12.03.2013 – 9 AZR 455/11 · 9. Senat

    Aufwendungsersatz - Schulbuch

  • BVerwG, Urt. v. 24.01.2013 – 5 C 12/12 · 5. Senat

    Leitsatz: 1. Wird von Beamten ein gesetzlich nicht geregelter Ersatz für Aufwendungen beansprucht, betrifft dies grundsätzlich nicht den Bereich der Alimentation. Aufwandsentschädigungen sind dazu bestimmt, die mit einer Dienstleistung verbundenen Beschwernisse sowie finanzielle Einbußen auszugleichen und dienen im Gegensatz zur Besoldung nicht in erster Linie der Alimentation des Beamten. 2. Unmittelbar …

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