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Zitierfest

NSchG NI · Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)

§ 111 NSchG NI – Übertragung von Rechten des Schulträgers auf die Schule

Amtliche Fassung, Stand 23.06.2026.

(1) Der Schulträger soll seinen Schulen Mittel zur eigenen Bewirtschaftung zuweisen. Soweit diese unmittelbar pädagogischen Zwecken dienen, sollen sie für gegenseitig deckungsfähig erklärt werden.

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter übt das Hausrecht und die Aufsicht über die Schulanlage im Auftrag des Schulträgers aus. Die Schulleiterin ist Vorgesetzte und der Schulleiter ist Vorgesetzter der an der Schule beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Dienst des Schulträgers stehen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 111 NSchG NI verweisen

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