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Zitierfest

NSchG NI · Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)

§ 25 NSchG NI – Zusammenarbeit zwischen Schulen sowie zwischen Schulen und Jugendhilfe

Amtliche Fassung, Stand 23.06.2026.

(1) Schulen können eine ständige pädagogische und organisatorische Zusammenarbeit vereinbaren, um Planung und Durchführung des Unterrichts, insbesondere Lernziele, Lerninhalte und Beurteilungsgrundsätze, aufeinander abzustimmen, auf andere Weise die Durchlässigkeit zwischen den Schulformen zu fördern oder ein differenziertes Unterrichtsangebot zu ermöglichen. Schulen, die die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift vorgeschriebene Mindestgröße unterschreiten, sollen eine derartige Zusammenarbeit mit benachbarten Schulen vereinbaren. Vereinbarungen nach den Sätzen 1 und 2 sind den Schulträgern der beteiligten Schulen anzuzeigen.

(2) Können durch die Zusammenarbeit sächliche Kosten im Sinne von § 113 Abs. 1 entstehen, so bedarf die Vereinbarung der Zustimmung der Schulträger der beteiligten Schulen.

(3) Schulen arbeiten mit den Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe sowie anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen, deren Tätigkeit sich wesentlich auf die Lebenssituation junger Menschen auswirkt, im Rahmen ihrer Aufgaben zusammen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 25 NSchG NI verweisen

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