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Zitierfest

NSchG NI · Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)

§ 27 NSchG NI – Erwerb von Abschlüssen durch Nichtschülerinnen und Nichtschüler

Amtliche Fassung, Stand 23.06.2026.

Durch Prüfung können Nichtschülerinnen und Nichtschüler die Abschlüsse aller allgemein bildenden Schulen und, soweit die Prüfungsvoraussetzungen dies zulassen, auch die Abschlüsse der berufsbildenden Schulen erwerben. Bei der Zulassung und der Prüfung sind die Lebens- und die Berufserfahrung angemessen zu berücksichtigen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 27 NSchG NI verweisen

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 27 NSchG NI nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

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