Durch Prüfung können Nichtschülerinnen und Nichtschüler die Abschlüsse aller allgemein bildenden Schulen und, soweit die Prüfungsvoraussetzungen dies zulassen, auch die Abschlüsse der berufsbildenden Schulen erwerben. Bei der Zulassung und der Prüfung sind die Lebens- und die Berufserfahrung angemessen zu berücksichtigen.
NSchG NI · Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
§ 27 NSchG NI – Erwerb von Abschlüssen durch Nichtschülerinnen und Nichtschüler
Amtliche Fassung, Stand 23.06.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 27 NSchG NI verweisen
- § 31 NSchG NI – Verarbeitung personenbezogener Daten
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