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Zitierfest

NSchG NI · Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)

§ 28 NSchG NI – Schuljahr und Schulferien

Amtliche Fassung, Stand 23.06.2026.

(1) Das Schuljahr beginnt am 1. August jeden Jahres und endet am 31. Juli des folgenden Jahres. Soweit der Beginn oder das Ende der Sommerferien es erfordert, kann das Kultusministerium von diesen Terminen abweichen. Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Verordnung das Schuljahr für einzelne Schulformen abweichend festzulegen, soweit dies aus schulorganisatorischen Gründen erforderlich ist.

(2) Beginn und Ende der Schulferien an öffentlichen Schulen regelt das Kultusministerium.

Verweise

Vorschriften, die auf § 28 NSchG NI verweisen

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