Schulen in freier Trägerschaft ergänzen im Rahmen des Artikels 7 Abs. 4 und 5 des Grundgesetzes das öffentliche Schulwesen und nehmen damit eine wichtige Aufgabe zur Herstellung der Vielfalt im Schulwesen wahr. Die Zusammenarbeit zwischen anerkannten Schulen in freier Trägerschaft und öffentlichen Schulen ist zu fördern; § 25 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
NSchG NI · Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
§ 139 NSchG NI – Verhältnis zum öffentlichen Schulwesen
Amtliche Fassung, Stand 23.06.2026.
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