Zum Inhalt springen
Zitierfest

NSchG NI · Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)

§ 138 NSchG NI – Sonderregelung für den Bereich des ehemaligen Landes Oldenburg

Amtliche Fassung, Stand 23.06.2026.

(1) Im Bereich des ehemaligen Landes Oldenburg gelten die folgenden besonderen Regelungen.

(2) Abweichend von § 129 Abs. 3 können auf Antrag der Erziehungsberechtigten auch Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden, die diesem Bekenntnis nicht angehören, wenn ihnen der Weg zu anderen Schulen nicht zugemutet werden kann.

(3) § 129 Abs. 2 findet für den dem Mehrheitsbekenntnis angehörenden Schüleranteil Anwendung; für den übrigen Schüleranteil findet § 52 Abs. 5 Anwendung.

(4) Besteht im Gebiet eines Schulträgers keine Grundschule für Schülerinnen und Schüler aller Bekenntnisse, so findet bei der Errichtung von Schulen nach § 129§ 130 keine Anwendung. Besteht im Gebiet eines Schulträgers nur eine Schule nach § 129, so muss auch bei Errichtung einer weiteren Schule gleicher Art die zweizügige Gliederung der bestehenden Schule gewährleistet sein.

(5) Besteht im Gebiet eines Schulträgers keine Grundschule für Schülerinnen und Schüler aller Bekenntnisse, so können Schülerinnen und Schüler in eine benachbarte Grundschule für Schülerinnen und Schüler aller Bekenntnisse aufgenommen werden, wenn ihnen der Weg zu dieser Schule zugemutet werden kann.

Verweise

Vorschriften, die auf § 138 NSchG NI verweisen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 138 NSchG NI nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 138 NSchG NI? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten