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Zitierfest

NSchG NI · Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)

§ 130 NSchG NI – Antragsvoraussetzungen

Amtliche Fassung, Stand 23.06.2026.

Schulen nach § 129 dürfen nur dann errichtet werden, wenn daneben der Fortbestand oder die Errichtung mindestens einzügiger Grundschulen für Schülerinnen und Schüler aller Bekenntnisse mit zumutbaren Schulwegen möglich bleibt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 130 NSchG NI verweisen

  • § 138 NSchG NI – Sonderregelung für den Bereich des ehemaligen Landes Oldenburg

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