Schulen nach § 129 dürfen nur dann errichtet werden, wenn daneben der Fortbestand oder die Errichtung mindestens einzügiger Grundschulen für Schülerinnen und Schüler aller Bekenntnisse mit zumutbaren Schulwegen möglich bleibt.
NSchG NI · Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
§ 130 NSchG NI – Antragsvoraussetzungen
Amtliche Fassung, Stand 23.06.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 130 NSchG NI verweisen
- § 138 NSchG NI – Sonderregelung für den Bereich des ehemaligen Landes Oldenburg
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